Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen Rekursschriftsatz der Gläubigerin wegen Verstoßes gegen das Einmaligkeitsgebot zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs dagegen nicht zulässig sei. Im zweiten Entscheidungspunkt hob es den Beschluss des Erstgerichts über die Ausscheidung von Miet- und Nutzungsrechten des Schuldners aus der Insolvenzmasse ohne Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf.
Der allein gegen die aufhebende Entscheidung in der Hauptsache gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Schuldners ist unzulässig. Nach § 252 IO iVm § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Ohne solchen Ausspruch ist ein Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0044170 mwN; RS0044096; RS0120776; vgl auch RS0044059; RS0043986; RS0044102).
Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, insbesondere die Rekurslegitimation des einzelnen Gläubigers im Verwertungsverfahren (vgl RIS-Justiz RS0102114; RS0065218; RS0065135 [T21]), kann mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht geprüft werden.
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