Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.119,24 EUR (darin 186,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, deren Verletzung einem Mitbewerber vorgeworfen wird, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0123321).
2. Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0123239).
3. Bereits mit Teilurteil zu 4 Ob 70/09m wurde festgehalten, dass die Auffassung des Beklagten, er übe keine bewilligungspflichtige Reisebürotätigkeit iSv § 126 Abs 1 Z 1 GewO aus, mit guten Gründen vertretbar ist, wenn die aus Anlass des Schüleraustausches erforderlichen Flugtickets nicht vom Beklagten, sondern von einem konzessionierten Reisebüro „besorgt“ werden.
Im fortgesetzten Verfahren haben die Tatsacheninstanzen festgestellt, dass ein Reisebüro die Fluglinien auswählt, die Flüge bucht und die Tickets an die jeweiligen Schüler ausstellt und übermittelt. Dies erfolgt, sobald der Beklagte das Reisebüro darüber informiert hat, dass der Preis vollständig beglichen ist. Der Ticketpreis wird vom Reisebüro dem Beklagten verrechnet, welcher eine Rechnung pro Schüler erhält. Die Flugkosten sind Teil des Gesamtpreises.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Beklagte dadurch keine bewilligungspflichtige Reisebürotätigkeit iSv § 126 Abs 1 Z 1 GewO ausübt, ist vertretbar. Die Revision des Klägers wirft keine erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO auf und ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; seine Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
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