OGH 14Os129/11v

OGH14Os129/11v8.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Djordje P***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. April 2011, GZ 41 Hv 189/10s-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Djordje P***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 31. Dezember 2009 in G***** die infolge ihrer alkoholbedingten Beeinträchtigung wehrlose Ilijana J***** unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er an ihr den Analverkehr vollzog.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Begründung zur festgestellten Vornahme eines Analverkehrs an Ilijana J***** durch den Angeklagten liegt nicht vor. Das Erstgericht hat die leugnende Verantwortung des Angeklagten (er habe das im unverrsperrten Toilettenraum befindliche Opfer bloß zur Seite geschoben, um zu urinieren) nach umfassender Würdigung sämtlicher Beweismittel, insbesondere aufgrund der - unter Berücksichtigung möglicher Anhaltspunkte für eine Falschaussage - für glaubwürdig befundenen Aussage der Ilijana J*****, einer (laut Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Angeklagten zuordenbaren) DNA-Spur an deren Slip, eines vom Zeugen K***** erwähnten Fotos, das ihm der Angeklagte unmittelbar nach der Tat gezeigt haben soll, der Angaben der Zeugen G***** und H***** zur Existenz eines solchen Fotos, der Depositionen des Zeugen K***** vor der Polizei sowie der Zeugen J*****, B*****, H***** und G***** zur von innen versperrten Toilettentüre sowie des vor der Polizei geschilderten Eindrucks des Zeugen K***** vom Zustand des Angeklagten bei Verlassen des Toilettenraums, als unglaubwürdig verworfen. Solcherart sind die Entscheidungsgründe dem weiteren Einwand zuwider auch nicht offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall), wobei sich die Tatrichter zum Zustand des Opfers zudem auf ein Gutachten und die Angaben der dazu befragten Zeugen stützten.

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird kein aus Z 5 beachtlicher Begründungsfehler aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

Z 5a will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Solcherart erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen erweckt die Tatsachenrüge des Angeklagten mit ihren gegen die Glaubwürdigkeit des Tatopfers gerichteten und ohne Angabe von Fundstellen im Akt (vgl RIS-Justiz RS0124172) angestellten Beweiswerterwägungen nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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