Spruch:
Die Revision und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR USt) bestimmten Kosten der Rechtsmittelgegenschrift binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Streitteile sind verheiratet und Eltern von 2009 geborenen Zwillingen. Sie leben seit Februar 2010 getrennt, das Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Beklagte verdiente als Assistenzarzt und aus Honoraren zwischen März 2009 und März 2010 rund 3.076 EUR monatlich netto. Mit gerichtlichem Vergleich vom 16. 3. 2010 vereinbarten die Streitteile ein einstweiliges Besuchsrecht des Beklagten zu den Zwillingen (dreimal wöchentlich) in Form begleiteter Besuchskontakte; der Beklagte verpflichtete sich, die Kosten der Besuchsbegleitung zu tragen. Diese Kosten betragen 44 EUR pro Stunde.
Die Klägerin begehrt vorläufigen Unterhalt sowie Unterhalt von ihrem Ehegatten. Dieser wendete insbesondere ein, er habe monatliche Kosten der Besuchsbegleitung von 1.056 EUR zu tragen, die als Abzugsposten die Bemessungsgrundlage verringerten.
Das Gericht zweiter Instanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin ab 1. 5. 2010 monatlich 300 EUR an vorläufigem Unterhalt sowie ab 1. 3. 2010 monatlich 300 EUR an Unterhalt zu zahlen. Die Kosten der Besuchsbegleitung minderten die Bemessungsgrundlage nicht, weil sich der Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet habe, diese Kosten zu tragen. Mangels Rechtsprechung zur Frage einer allfälligen Anrechnung hoher Besuchsrechtskosten auf den Unterhalt sprach das Gericht zweiter Instanz aus, dass der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO, § 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO ab.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern die Kosten des Verkehrs des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und des Aufenthalts bei diesem Elternteil zu den Kosten des Unterhalts gehören (RIS-Justiz RS0047869) und Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechts die Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht schmälern können (RIS-Justiz RS0047505; 3 Ob 10/09f mwN). Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss allerdings seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden (7 Ob 102/06d; 3 Ob 10/09f), weshalb in Ausnahmefällen exorbitant hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung unter Umständen neben dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil in die Tragung solcher Kosten einzubinden sein kann (3 Ob 10/09f).
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf Streitigkeiten über den Ehegattenunterhalt zu übertragen seien und dort zur Berücksichtigung der Besuchsrechtskosten als Abzugsposten bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage führen müssten. Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab.
Der Rechtsmittelwerber blendet nämlich bei seiner Argumentation aus, dass er sich gegenüber der Klägerin in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, die Kosten der Besuchsbegleitung (allein) zu tragen. Dieser zulässigen privatautonomen Vereinbarung der Ehegatten hat das Gericht bei seiner Entscheidung im Unterhaltsstreit der Ehegatten Rechnung zu tragen. Kürzte man nämlich bei dieser Sachlage durch richterliche Entscheidung die Unterhaltsbemessungsgrundlage um die genannten Kosten, wäre damit das inter partes im Vergleich vom 16. 3. 2010 erzielte Ergebnis unterlaufen. Das Gericht zweiter Instanz hat deshalb zutreffend von einer Minderung der Bemessungsgrundlage um die Kosten der Besuchsbegleitung Abstand genommen.
Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass nach dem Akteninhalt derzeit ein Besuchsrecht mit Übergabebegleitung besteht (vgl dazu die mittlerweile im Besuchrechtsstreit ergangene Entscheidung 6 Ob 253/10i), wobei die dafür anfallenden Kosten nur noch 530 EUR monatlich betragen (Vermögensbekenntnis des Beklagten, Feld 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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