OGH 3Ob146/11h

OGH3Ob146/11h12.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D*****, in Obsorge der Mutter V*****, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Erbteilungsübereinkommens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Minderjährigen, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Dr. Stephan Prayer, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2011, GZ 44 R 295/11z-10, womit infolge Rekurses ua des Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 9. Mai 2011, GZ 27 PG 46/11z-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs nennt als Einschreiter nicht nur den Minderjährigen, sondern auch dessen volljährigen Bruder, dessen Rekurs vom Rekursgericht mangels Legitimation zurückgewiesen wurde. Im Rahmen der Rechtsmittelerklärung ist aber nur davon die Rede, dass eine Person (arg „ich“) als Rechtsmittelwerber einschreitet; da in den weiteren Ausführungen die Zurückweisung des Rekurses gar nicht angesprochen wird, ist davon auszugehen, dass der Revisionsrekurs in Wahrheit nur vom Minderjährigen erhoben wird.

Das Rechtsmittel verzichtet auf die in § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG 2005 geforderte gesonderte Angabe jener Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, und beschränkt sich inhaltlich darauf, die Rechtsansicht des Rekursgerichts zu kritisieren, die Annahme einer wirksamen Erbsentschlagung zugunsten des Bruders des Minderjährigen scheitere daran, dass die Annahme der Erbsentschlagung vor dem Gerichtskommissär dem Erfordernis der Aufnahme eines Notariatsakts nicht gerecht werde. Diese Kritik ist zwar berechtigt, weil es herrschender Ansicht entspricht, dass dem von § 1278 Abs 2 ABGB (auch für unentgeltlichen Erbverzicht [RIS-Justiz RS0038221]) aufgestellten Erfordernis eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls auch durch eine vom Notar im Abhandlunsgverfahren als Gerichtskommissär vorgenommene Protokollierung entsprochen wird (zuletzt 6 Ob 193/98w; RIS-Justiz RS0013018 [T4]; Karner in KBB³ §§ 1278 - 1281 Rz 3; Schrammel in Schwimann ABGB TaKomm §§ 1277-1279 Rz 5). Die Vorinstanzen haben die Verweigerung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens aber nicht nur auf die Verletzung von Formvorschriften, sondern weiters auch auf davon unabhängige inhaltliche Gründe gestützt. Damit setzt sich der Revisionsrekurs aber mit keinem Wort auseinander. Mangels Darstellung einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Stichworte