Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Oberlandesgerichts - der in Bestätigung der mit Beschwerde angefochtenen erstgerichtlichen Entscheidung die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nach § 40 SMG verweigerte - wurde dem Verteidiger der Verurteilten elektronisch am 16. August 2011 zugestellt (Zustellnachweis bei ON 225).
Die am 2. September 2011 elektronisch eingebrachte Grundrechtsbeschwerde der Nachsichtswerberin dagegen (ON 228) ist - ungeachtet der überflüssigen nochmaligen Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Telefaxweg am 19. August 2011 (siehe nochmals bei ON 225) - jedenfalls verspätet (§ 4 Abs 1 GRBG).
Sie wäre aber auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil § 1 Abs 2 GRBG für den Vollzug von (ua) Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen die Grundrechtsbeschwerde - und damit auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag nach § 363a StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0123350) - ausdrücklich ausschließt (RIS-Justiz RS0061089; vgl weiters etwa 11 Os 148/09p [§ 133a StVG] und 11 Os 14/11k [§ 39 SMG]).
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