OGH 11Os126/11f

OGH11Os126/11f6.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Claudia B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. August 2011, AZ 7 Bs 328/11k (= ON 225 in den Akten AZ 34 Hv 73/08k des Landesgerichts Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Oberlandesgerichts - der in Bestätigung der mit Beschwerde angefochtenen erstgerichtlichen Entscheidung die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nach § 40 SMG verweigerte - wurde dem Verteidiger der Verurteilten elektronisch am 16. August 2011 zugestellt (Zustellnachweis bei ON 225).

Die am 2. September 2011 elektronisch eingebrachte Grundrechtsbeschwerde der Nachsichtswerberin dagegen (ON 228) ist - ungeachtet der überflüssigen nochmaligen Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Telefaxweg am 19. August 2011 (siehe nochmals bei ON 225) - jedenfalls verspätet (§ 4 Abs 1 GRBG).

Sie wäre aber auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil § 1 Abs 2 GRBG für den Vollzug von (ua) Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen die Grundrechtsbeschwerde - und damit auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag nach § 363a StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0123350) - ausdrücklich ausschließt (RIS-Justiz RS0061089; vgl weiters etwa 11 Os 148/09p [§ 133a StVG] und 11 Os 14/11k [§ 39 SMG]).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte