OGH 10Ob71/11f

OGH10Ob71/11f4.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mittlerweile volljährigen Kinder 1. E***** und 2. S***** sowie der minderjährigen Kinder 3. R*****, und 4. C*****, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters Mag. H*****, vertreten durch Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. November 2010, GZ 43 Fs 13/08a, 43 Fs 14/08y-1018, mit dem Fristsetzungsanträge des Vaters abgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die Erklärung, den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. R***** sowie die weiteren Mitglieder des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. B***** und Dr. S***** wegen Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien übergeordnete Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zwei Fristsetzungsanträge des Vaters ab, weil keine Säumnis des Erstgerichts vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der - am 20. 7. 2011 dem Obersten Gerichtshof vorgelegte - „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters verbunden mit einer Ablehnung von Richtern des Obersten Gerichtshofs wegen angeblicher Befangenheit (ON 1041) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass den Fristsetzungsanträgen des Vaters stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Vater lehnt in seinem Rechtsmittel den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. R***** sowie Univ.-Prof. Dr. P***** (gemeint offensichtlich M*****) B***** und Senatspräsident iR Dr. S***** wegen angeblicher Befangenheit ab. Dieser Ablehnungsantrag geht schon deshalb ins Leere, weil Vizepräsident Dr. R***** und Hofrat Univ.-Prof. Dr. M***** B***** dem für die Entscheidung im vorliegenden Fall zuständigen Senat 10 des Obersten Gerichtshofs nicht angehören und auch Senatspräsident iR Dr. S***** diesem Senat nicht mehr angehört. Es erübrigt sich daher, die im Übrigen nicht näher konkretisierte Ablehnungserklärung dem für Ablehnungen zuständigen Senat des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung vorzulegen. Die Ablehnungserklärung war somit zurückzuweisen.

Die Abweisung eines Fristsetzungsantrags ist gemäß § 91 Abs 3 GOG absolut unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist daher vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen und das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich zu prüfen (RIS-Justiz RS0059291). Gegen einen solchen Rechtsmittelausschluss bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0044057).

Stichworte