OGH 10ObS85/11i

OGH10ObS85/11i4.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. KR Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Gesamtdauerrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2011, GZ 12 Rs 44/11v-29, womit das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. August 2010, GZ 19 Cgs 169/08m-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 373,68 EUR (davon 62,28 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt zwei Arbeitsunfälle.

Beim ersten Arbeitsunfall am 24. 5. 1991 wurden ihm der rechte Zeigefinger und der rechte Mittelfinger im Mittelglied abgetrennt. Für die Folgen dieses Unfalls erhielt er eine vorläufige Versehrtenrente von 20 vH, die ihm mit Bescheid vom 13. 4. 1993 ab 1. 6. 1993 entzogen wurde; gleichzeitig lehnte die beklagte Partei den Anspruch auf eine Dauerrente wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls ab. Diesem Bescheid lag zugrunde, dass nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Chefarzt nur noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 15 % bestand. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage zog der Kläger nach Vorliegen des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens zurück, weil sich auch daraus keine MdE im rentenberechtigenden Ausmaß ergab. Tatsächlich beträgt die unfallbedingte MdE des Klägers aber seit 14. 1. 1993 (Zeitpunkt der Untersuchung zur Feststellung der Dauerrente) bis heute unverändert 20 %.

Beim zweiten Arbeitsunfall am 8. 5. 2006 erlitt der Kläger einen offenen Endgliedbruch des rechten Daumens. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 30. 8. 2006 lehnte die beklagte Partei einen Anspruch auf Versehrtenrente für die Folgen dieses Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass keine MdE im rentenbegründenden Ausmaß vorliege. Bei der damaligen Untersuchung wurde eine bland abgeheilte, etwas druckempfindliche Narbe am Endglied des rechten Daumens mit Pseudoarthrose des Nagelfortsatzes sowie eine Bewegungseinschränkung im Endgelenk festgestellt. Die dadurch bedingte MdE wurde von der beklagten Partei damals mit Null eingeschätzt und beträgt nunmehr aufgrund einer zwischenzeitig eingetretenen Weichteilirritation und Gefühlsminderung an der Daumenkuppe dauernd 5 %.

Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund der Folgen beider Arbeitsunfälle beläuft sich auf 25 %.

Am 15. 10. 2008 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag und begehrte sinngemäß eine Entschädigung nach Neubegutachtung der im Detail angeführten Folgen beider Arbeitsunfälle. Die beklagte Partei wies diesen Antrag ab, weil eine wesentliche Änderung in den Folgen des Arbeitsunfalls vom 8. 5. 2006 nicht erwiesen sei.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 24. 5. 1991 und vom 8. 5. 2006. Ihm sei es aufgrund der beiden Arbeitsunfälle beinahe unmöglich, zielgerichtete Greiffunktionen mit der rechten Hand durchzuführen; die Funktionalität sei erheblich eingeschränkt, außerdem leide er an Sensibilitätsstörungen.

Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein, die MdE nach dem Arbeitsunfall vom 8. 5. 2006 betrage unverändert 0 %, sodass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Gesamtrente nicht gegeben seien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren dem Grunde nach durch Feststellung einer Gesamtdauerrente von 25 vH der Vollrente ab 15. 10. 2008 statt und trug der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung von monatlich 100 EUR bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids auf. Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich ging es davon aus, dass zwar nicht in den Folgen des ersten, wohl aber in den Folgen des zweiten Arbeitsunfalls eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, die nunmehr allein für den Arbeitsunfall vom 8. 5. 2006 eine MdE von 5 % bedinge. Damit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtdauerrente vor, die unter Einschluss des Arbeitsunfalls vom 24. 5. 1991 - entsprechend dem medizinischen Kalkül - 25 vH betrage.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Ob es in den Folgen des zweiten Arbeitsunfalls insgesamt zu einer (wesentlichen) Änderung der Verhältnisse iSd § 183 ASVG gekommen sei, sei im Anlassfall nicht entscheidend, weil es hier um die erstmalige Feststellung einer Gesamtdauerrente gehe, die genauso wie die erstmalige Feststellung der Dauerrente nach einem einzelnen Arbeitsunfall immer unabhängig von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse - und daher ohne die Einschränkung des § 183 ASVG - zu erfolgen habe. Dies gelte unzweifelhaft immer dann, wenn die (erstmalige) Feststellung der Gesamtrente innerhalb des dafür vom Gesetz vorgesehenen Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach Eintritt des letzten Arbeitsunfalls erfolge. Es gebe aber keinen nachvollziehbaren Grund für den Standpunkt der beklagten Partei, dass anderes dann gelten müsse, wenn der Versicherungsträger innerhalb des Zweijahreszeitraums weder aus Eigenem über den Gesamtrentenanspruch entscheide, weil er die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben erachte, noch der Versicherte in dieser Zeit einen entsprechenden Antrag stelle, über den noch fristgerecht entschieden werden könnte, sondern die (erstmalige) Entscheidung über die Gesamtdauerrente erst mehr als zwei Jahre nach dem letzten Arbeitsunfall erfolge. Auch in diesem Fall gelte die Einschränkung des § 183 ASVG nicht. Die beklagte Partei versuche, ihre eigene, auf einer unrichtigen Einschätzung der MdE des Klägers beruhende Säumnis zu ihren Gunsten dahin auszunutzen, dass sie dem Kläger den Gesamtrentenanspruch mit dem Hinweis darauf versagen wolle, dass dieser den Nachweis für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht erbracht habe, obwohl gerade dieser Nachweis im Fall einer fristgerechten Entscheidung des Versicherungsträgers nicht erforderlich gewesen wäre. Mit der rechtskräftigen Ablehnung eines Rentenanspruchs werde zwar zugleich (negativ) über die Dauerrente abgesprochen bzw diese mit 0 % festgesetzt. Dieser Rechtsprechung lägen aber stets einzelne Arbeitsunfälle zugrunde; daraus allein könne später, um die Rechtskraft der den Rentenanspruch ablehnenden Entscheidung nicht zu durchbrechen, eine (Dauer-)Rente nur bei Nachweis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse erreicht werden (also dadurch, dass mit der Änderung ein Rentenanspruch im Ausmaß von zumindest 20 vH entstehe). Eine Einzelrente aus dem zweiten Arbeitsunfall vom 8. 5. 2006 stehe dem Kläger unstreitig nicht zu. Er strebe die Gewährung einer Gesamtdauerrente unter Einschluss des Vorunfalls vom 24. 5. 1991 an. Insoweit sei die von der beklagten Partei behauptete Durchbrechung der Rechtskraft von vornherein nicht möglich, weil über einen Gesamtdauerrentenanspruch des Klägers noch gar nicht entschieden worden sei. Außerdem liege in Bezug auf den ersten Arbeitsunfall auch keine rechtskräftige Entscheidung über einen allfälligen Rentenanspruch des Klägers vor, weil er die gegen den abweisenden Bescheid der beklagten Partei erhobene Leistungsklage, womit der betreffende Bescheid außer Kraft getreten sei, zurückgezogen habe, ohne dass der den Rentenanspruch ablehnende Bescheid dadurch wieder in Kraft getreten wäre. In Bezug auf den zweiten Arbeitsunfall liege zwar ein rechtskräftiger Ablehnungsbescheid vor, den der Kläger aber gar nicht erfolgreich hätte bekämpfen können, weil seine MdE nie mehr als 5 % betragen habe und daher aus diesem Unfall allein auch nie ein Rentenanspruch bestanden habe. Nur in Bezug auf die Ablehnung einer Einzelrente nach dem zweiten Arbeitsunfall habe der Bescheid vom 30. 8. 2006 auch Rechtskraftwirkung erlangt. Mit diesem Bescheid sei aber über einen allfälligen Gesamtrentenanspruch des Klägers aus beiden Arbeitsunfällen nicht abgesprochen worden. Deshalb könne dieser Bescheid in Bezug auf die nun angestrebte Gesamtdauerrente auch keine Rechtskraftwirkung entfalten. Es wäre vielmehr Sache der beklagten Partei gewesen, innerhalb des Zweijahreszeitraums nach dem letzten Arbeitsunfall - ungeachtet der für eine Einzelrente nicht ausreichenden MdE - die Folgen sämtlicher von ihr anerkannter Arbeitsunfälle auf das Vorliegen eines möglichen Gesamtrentenanspruchs zu prüfen. Aus der Aktenlage habe sich damals unstrittig ergeben, dass schon aus dem ersten Arbeitsunfall eine MdE von zumindest 15 % bestanden habe. Der beklagten Partei falle es nun zwar nicht zur Last, dass sie aufgrund ihrer objektiv unrichtigen Einschätzung der MdE nach dem zweiten Arbeitsunfall keine Entscheidung über eine Gesamtrente getroffen habe, weil der Kläger seinen diesbezüglichen Anspruch nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab dem Zeitpunkt der eigenen (verspäteten) Antragstellung geltend mache. Diesen Nachteil habe er aufgrund seiner Säumnis auch hinzunehmen. Darüber hinaus bewirke die verspätete Antragstellung aber keine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen in dem von der beklagten Partei gewollten Sinn.

Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Ablehnung einer Einzelrente auf die nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren unter Einschluss eines Vorunfalls erstmals festzustellende Gesamtdauerrente fehle.

Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist zwar aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin macht geltend, einem Anspruch auf Gesamtrente stehe die Rechtskraft der früheren eine Leistung ablehnenden Bescheide entgegen. Wesentliche Änderungen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. 5. 1991 hätten nicht festgestellt werden können. Insofern bestehe eine Bindung an die letzte rechtskräftige Entscheidung. Was den Arbeitsunfall vom 8. 5. 2006 betreffe, bedinge die eingetretene Verschlechterung lediglich eine MdE von 5 %. Damit sei die nach § 183 Abs 1 ASVG erforderliche Änderung des Grades der MdE im Ausmaß von mindestens 10 % nicht erreicht, sodass die Rechtskraftwirkung des Bescheids vom 30. 8. 2006 beseitigt werden würde. Das Berufungsgericht weiche von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 113/06z ab.

Da der Oberste Gerichtshof die Begründung des Urteils des Berufungsgerichts für zutreffend hält, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionsausführungen ist noch zu erwidern:

Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach dem ASVG mindestens 20 %, so ist gemäß § 210 Abs 1 ASVG spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalls an eine Gesamtrente festzustellen. Bei der Bildung der Gesamtrente besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten und ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle (oder Berufskrankheiten) zu berücksichtigen, das heißt, es ist nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition derselben vorzunehmen, sondern es muss vielmehr berücksichtigt werden, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (10 ObS 6/09v, SSV-NF 23/13; 10 ObS 428/01s, SSV-NF 16/6 uva). Nach ständiger Rechtsprechung ist die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente aus mehreren Unfallereignissen ohne die Einschränkung des § 183 ASVG vorzunehmen (10 ObS 413/97a, SSV-NF 11/157; 10 ObS 405/97z, SSV-NF 11/154). In der Entscheidung 10 ObS 113/06z, SSV-NF 20/52, hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen, dass bei Versäumung der Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente nach § 210 Abs 1 ASVG durch den Versicherungsträger die gesonderten Rentenleistungen den Zweijahreszeitraum als Dauerrenten überdauern und die Bildung einer Gesamtrente dann gemäß § 183 ASVG nur noch bei einer Änderung gemäß § 183 ASVG zulässig ist. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren kommt also der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zu, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche des Versicherten auch ohne Änderung der Verhältnisse eingegriffen werden darf, während nach Ablauf dieser Zweijahresfrist die Bildung einer Gesamtrente nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG zulässig ist. Diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen bislang gewährte vorläufige Renten mit Versäumung der Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente automatisch in Dauerrenten übergegangen sind und eine Änderung dieser Renten daher nur noch unter den Voraussetzungen des § 183 ASVG dann möglich ist, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (10 ObS 184/93, SSV-NF 7/117). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem von der beklagten Partei für die beiden Arbeitsunfälle des Klägers vom 24. 5. 1991 und vom 8. 5. 2006 im maßgebenden Zeitraum bis zum Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalls (§ 210 Abs 1 ASVG) keine Rentenleistungen erbracht wurden und daher auch die erstmalige Bildung einer Gesamtrente nach § 210 ASVG eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1 ASVG) nicht voraussetzt. Die Regelung des § 183 Abs 1 ASVG bezieht sich nämlich ausdrücklich auf die Neufeststellung einer Rentenleistung, die im zu entscheidenden Fall jedoch nicht vorliegt. Es trifft daher nicht zu, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist.

Aus § 210 Abs 4 Satz 2 ASVG iVm Abs 1 dieser Gesetzesstelle ergibt sich, dass die rechtskräftige Ablehnung einer Rentenleistung für einen neuerlichen Versicherungsfall, weil dieser - wie im Anlassfall - für sich allein keine MdE im rentenbegründenden Ausmaß verursachte, nicht dazu führt, dass in diesem Fall nach Ablauf von zwei Jahren ab Eintritt des letzten Versicherungsfalls die erstmalige Bildung einer Gesamtrente nur bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG vorgenommen werden könnte. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin hindert daher die Rechtskraft ihres Bescheids vom 8. 5. 2006 nicht die Bildung einer Gesamtrente.

Eine rechtskräftige Ablehnung einer Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) aus dem ersten Arbeitsunfall vom 24. 5. 1991 liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nicht vor. Der Ablehnungsbescheid ist durch die vom Kläger erhobene Klage gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten und durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft getreten (§ 72 Z 1 ASGG; vgl 10 ObS 10/11k). Davon abgesehen würde eine rechtskräftige Ablehnung einer Rentenleistung aus diesem Versicherungsfall, weil die dadurch verursachte MdE nicht das rentenbegründende Ausmaß (§ 203 Abs 1 ASVG) erreichte, nicht dazu führen, dass eine erstmalige Bildung einer Gesamtrente voraussetzte, dass in den Folgen dieses Arbeitsunfalls eine wesentliche Änderung im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG eingetreten ist. Dem steht der Wortlaut des § 210 Abs 1 Satz 1 ASVG entgegen, der ja die Feststellung einer Gesamtrente auch in dem Fall vorsieht, dass ein Versehrter, bevor er neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde, mangels Vorliegens einer MdE im rentenbegründenden Ausmaß keinen Anspruch auf Versehrtenrente hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 2 Z 1 lit a ASGG.

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