OGH 17Ob25/11t

OGH17Ob25/11t19.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** F*****, als Gesamtrechtsnachfolger der M***** Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wider die beklagte Partei I***** Vertriebsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 10.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 10.000 EUR) und Zahlung nach Rechnungslegung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Juli 2011, GZ 2 R 4/11p-36, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass die Rechtssache schon im ersten Rechtsgang Gegenstand einer Entscheidung des Senats war (17 Ob 2/10h).

Die Revision macht nunmehr geltend, dass der hier zu beurteilende Namenslizenzvertrag als unentgeltlicher Gestattungsvertrag mangels wirklicher „Übergabe“ (vgl § 1 Abs 1 lit d Notariatsaktsgesetz) ohne Notariatsakt formungültig sei.

Ob nicht als Notariatsakt abgeschlossene unentgeltliche Gestattungsverträge, die ja außer den Gestattenden niemanden berühren, zu ihrer Gültigkeit einer wirklichen Übergabe bedürfen, ist fraglich. Davon hängt aber die Entscheidung im Anlassfall nicht ab, weil es hier jedenfalls einen einer wirklichen Übergabe gleichzuhaltenden Akt gab:

Die Namensträgerin als Lizenzgeberin hat am 25. 3. 1983 erklärt, mit der Eintragung eines ihren Namen enthaltenden Warenzeichens einverstanden zu sein. Die Erklärung war für das deutsche Patentamt bestimmt und wurde offenbar von der Beklagten dort auch vorgelegt (weil sie ja zuvor von diesem Amt aufgefordert worden war, die Zustimmung der Namensträgerin nachzuweisen, S 7 f des Ersturteils). Dieser Vorgang ist als auf einem Willensakt des Versprechenden beruhende tatsächliche Leistung zu beurteilen, die ein formungültiges Geschäft heilt (vgl Koziol in KBB³ § 1432 Rz 2 mwN).

Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob es sich überhaupt um ein unentgeltliches Geschäft gehandelt hat, nachdem die Lizenzgeberin durch die Erteilung der Lizenz die Verbreitung ihrer Rezepturen für Kräutermischungen erreichen wollte und auch erreicht hat (vgl RIS-Justiz RS0018852 [T7], RS0018846, RS0017193 [T3, T4]; vgl auch RS0050235).

Stichworte