OGH 6Ob167/11v

OGH6Ob167/11v14.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. März 2011, GZ 38 R 205/10v-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob ein konkretes Verhalten als unleidlich zu qualifizieren ist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, sodass ihr im Allgemeinen auch keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042984, RS0070303 [T11]).

Das Berufungsgericht hat den Zwischenfall mit dem Hausbesorger nicht gesondert nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG geprüft, aber im Zusammenhang mit der Hundehaltung des Klägers darauf verwiesen, dass ein einmaliger Vorfall nur ausnahmsweise geeignet sei, das Maß des Zumutbaren zu überschreiten (RIS-Justiz RS0070303).

Selbst wenn das persönliche Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Hausbesorger der Nachbarliegenschaft angespannt ist, ist in der Auffassung des Berufungsgerichts, den festgestellten einmaligen Zwischenfall als nicht derart schwerwiegend anzusehen, dass er den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 3 zweiter Fall MRG erfüllte, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dabei konnte das Berufungsgericht insbesondere auch den Umstand berücksichtigen, dass sich der Beklagte und der Hausbesorger grundsätzlich auf unterschiedlichen Liegenschaften aufhalten. Der der Entscheidung 7 Ob 113/10h zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, traten dort doch noch Beschimpfungen und ein dreimaliges Bespucken durch den Sohn des Gekündigten hinzu.

Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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