Spruch:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 248 richtet, mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
II. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu II.: Die Vorinstanzen erkannten der vormaligen Sachwalterin der Betroffenen für ihre Tätigkeit gemäß § 276 ABGB eine Entschädigung in Höhe von 2.076 EUR und einen Barauslagenersatz in Höhe von 6.378 EUR zu. Dagegen richtet sich unter anderem der Revisionsrekurs.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG), wobei den Kostenpunkt alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators/Sachwalters oder dessen Belohnung/Entschädigung betreffen (RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311), also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695).
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