OGH 8ObA59/11a

OGH8ObA59/11a30.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** T*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.354,85 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2011, GZ 10 Ra 39/11w-37, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung kommt dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist (RIS-Justiz RS0109942; 8 ObA 76/10z).

Der vom Berufungsgericht dargestellte Regelungsinhalt des Art XIII Abs 3 erster Satz des anzuwendenden Kollektivvertrags wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Das Gleiche gilt für die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, das nach dem Kollektivvertrag die Sonderzahlungen im Nachhinein für die gearbeiteten Zeiten gebühren. Die in Rede stehende Bestimmung normiert (unter anderem) nach einjähriger Beschäftigungsdauer einen Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen für die im jeweiligen Kalenderjahr (8 ObA 75/07y) gearbeitete Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem jeweiligen Stichtag endet (vgl 8 ObA 80/07h). Nach Abs 3 letzter Satz leg cit erlischt dieser Anspruch (unter anderem) bei berechtigter Entlassung.

2. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der anzuwendende Kollektivvertrag keine (einschränkende) Rückverrechnungsregelung enthält, tritt die Beklagte ebenfalls nicht entgegen. Die Grundsätze für die dann maßgebende allgemeine Rückforderung vorausgezahlter überaliquoter Sonderzahlungsansprüche hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung 8 ObA 80/07h, die sich ebenfalls auf die hier zugrunde liegende Kollektivvertragsbestimmung bezog und der ebenfalls eine berechtigte Entlassung zugrunde lag, zutreffend referiert. Die Beurteilung, wonach (jedenfalls) keine weiteren bevorschussten Sonderzahlungen rückforderbar sind als jene, die über das aliquote Ausmaß der Beschäftigungsdauer im Auflösungsjahr hinausgehen, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.

3. Die hier relevanten Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Mit ihren zum Teil schwer verständlichen Überlegungen, die in den Hinweis münden, dass nicht einzusehen sei, weshalb nur vorschussweise gezahlte Sonderzahlungen rückforderbar sein sollen, zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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