Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts überstieg 30.000 EUR. Daher war die mit einem Zulassungsantrag verbundene Revision des Klägers als außerordentliche Revision zu deuten.
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung des Prozessvorbringens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042828 [insb T15]). Zudem hat schon das Erstgericht die gesamten Mietzinse, die der Kläger zu Unrecht vereinnahmt hatte, als abzugsfähig angesehen und damit eine Kürzung um den hier strittigen Betrag abgelehnt. Der Kläger hat diesen selbständigen Streitpunkt in der Rechtsrüge der Berufung nicht aufgegriffen, sondern sich ausschließlich gegen Abzug bestimmter Erhaltungskosten gewendet. Eine in zweiter Instanz unterbliebene Rechtsrüge kann aber in der Revision nicht nachgeholt werden (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 27; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 503 ZPO Rz 56; RIS-Justiz RS0043573 [T2, T29, T36, T43]; zuletzt etwa 17 Ob 5/10z).
Da der hier strittige Betrag nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist, steht es dem Kläger frei, ihn in einem weiteren Verfahren geltend zu machen.
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