European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2011:E97904
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der als außerordentliche Revision bezeichnete Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und hob über Berufung des Siebtbeklagten das diesen betreffende Urteil auf. Es sprach nur aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dessen Zulässigkeit ausgesprochen hat. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aber aufhebt und die Rechtssache im letzteren Umfang an das Erstgericht zurückverweist (RIS‑Justiz RS0043898 [T7]). Fehlt - wie hier - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dann ist auch ein „außerordentlicher“ Rekurs (hier als außerordentliche Revision bezeichnet) ausgeschlossen (stRsp, RIS‑Justiz RS0043898; Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 55 mwN). Soweit sich das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet, ist es daher (absolut) unzulässig.
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