OGH 2Ob23/11p

OGH2Ob23/11p14.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl W*****, vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2010, GZ 45 R 82/10g-33, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 28. September 2009, GZ 2 C 143/06y-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

Zur Frage der Behandlung von Vermögen und daraus resultierenden Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Unterhaltsbemessung besteht - entgegen den Ausführungen der Revision - auch über die Entscheidung 10 Ob 93/07k hinaus Judikatur (vgl etwa 6 Ob 545/91, 1 Ob 507/92, 10 Ob 53/00t, 2 Ob 230/00p).

Danach sind grundsätzlich Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus Erwerb oder Vermögen, ohne Berücksichtigung des Vermögensstamms, angemessen zu berücksichtigen. Auch tatsächlich nicht gezogene Einkünfte aus Kapital sind dann angemessen zu berücksichtigen, wenn der unterhaltsfordernde Ehegatte sie vertretbarerweise hätte ziehen können. Was in diesem Zusammenhang vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten (6 Ob 545/91, RIS-Justiz RS0009575).

Hier beziehen beide Streitteile eine Pension, die Klägerin macht aufgrund ihrer geringeren einen Unterhaltsanspruch von 290,70 EUR monatlich geltend.

Nach den Feststellungen hat die Klägerin nach Auflösung der Ehegemeinschaft, aber vor Ehescheidung ohne Wissen des Beklagten eine Eigentumswohnung in 1060 Wien für 133.000 EUR verkauft und diesen Betrag im Wesentlichen an ihre Töchter und Enkelkinder verschenkt sowie selbst verbraucht. Weiters hat sie, ebenfalls jeweils ohne Wissen des Beklagten, eine unter Beteiligung des Beklagten aus Kreditmitteln finanzierte Liegenschaft in Kärnten, deren Wert nicht feststeht, einer Tochter geschenkt und als Mitglied eines Kleingartenvereins einen Pachtgrund gegen Zahlung eines Betrags von über 72.000 EUR zurückgegeben und den Verwertungserlös verbraucht.

Soweit die Rechtsmittelwerberin nun vorbringt, es sei nicht einzusehen, warum sie nicht einen Teil des Erlöses an ihre Töchter und Enkelkinder verschenken könne, ist ihr zu erwidern, dass eine derartige Vermögensdisposition unter den konkreten Umständen nicht zu Lasten eines Dritten, nämlich des unterhaltspflichtigen ehemaligen Ehegatten gehen kann.

Wenn die Vorinstanzen daher insgesamt zum Ergebnis gelangten, dass der Klägerin der behauptete Unterhaltsanspruch von 290,70 EUR monatlich nicht zusteht, bestehen dagegen im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Judikatur, deren Anwendung auf den Einzelfall keine Rechtsfrage von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung ist, keine Bedenken.

Auch ein Abgehen von der Entscheidung 10 Ob 93/07k liegt nicht vor. Diese Entscheidung betraf - wie bereits das Berufungsgericht ausführte - einen anders gelagerten Sachverhalt und ist daher nicht einschlägig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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