Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Voithofer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei S***** mbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner in Linz, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B***** GesnbR, *****, Deutschland, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 1.060.300 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. August 2010, GZ 5 R 89/10k-126, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Oktober 2010, GZ 5 R 89/10k-132, mit denen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Februar 2010, GZ 42 Cg 134/08h-121, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Einlangen der außerordentlichen Revision der Beklagten samt Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof gaben die Klägerin und die Beklagte mit gemeinsamem Schriftsatz vom 14. 4. 2010 „ewiges Ruhen“ des Verfahrens bekannt.
Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (zuletzt 7 Ob 218/10z). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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