Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt und demzufolge regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0124074 mzwN).
Auch mit der hier zu beurteilenden Frage der Abgrenzung von Betriebsübergängen bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 8 ObA 64/07f unter Berücksichtigung der über ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH 13. 9. 2007, Rs Jouini, C-458/05 ) befasst. Demnach ist entscheidend, ob die übertragenen Betriebsmittel als solche ausreichen, um die die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens kennzeichnenden Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können. Inwieweit dies allenfalls auch ohne Übertragung von Verwaltungsangestellten (vgl allerdings EuGH 13. 9. 2007, Rs Jouini, C-458/05 , Rz 37) bei einer vertraglichen Vereinbarung über die systematische Übertragung von Leiharbeitnehmern und Kunden der Fall sein könnte (vgl in diesem Zusammenhang auch 8 ObA 41/10b, I.5.), bedarf hier schon deshalb keiner weiteren Erörterung, da eine derartige Vereinbarung letztlich in keiner hinsichtlich der Beklagten klar abgrenzbaren Weise wirksam geworden ist. Der bloße Umstand, dass bei Einstellung der Tätigkeit eines Leiharbeitsunternehmen verliehene Arbeitnehmer samt den Kunden zu einem anderen Leiharbeitsunternehmen wechseln, wurde vom Berufungsgericht in vertretbarer Weise nicht als Betriebsübergang qualifiziert.
Insgesamt vermögen daher die Ausführungen der Revision ausgehend vom konkreten Sachverhalt und den bereits vorliegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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