OGH 7Ob131/10f

OGH7Ob131/10f30.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hansjörg K*****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler, Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei U*****versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 30.807,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Mai 2010, GZ 4 R 67/10s‑84, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Deckungsklage unter anderem mit dem Argument begründet, es greife auch die Allmählichkeitsklausel nach Artikel 7.11. AHVB 1998 (Risikoausschluss für Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen), weil die Schäden im Verlauf einer längeren Zeit durch den infolge der Aufschüttung erhöhten Erddruck entstanden seien, welcher Vorgang dem Begriff der Emission unterstellt werden könne.

Der Kläger wendet sich in der Revision gar nicht gegen die Annahme eines Allmählichkeitsschadens. Er hält der Rechtsansicht des Berufungsgerichts in diesem Punkt nur entgegen, diese Klausel erstrecke sich nicht auf Schäden durch mechanischen Druck, sondern nur auf die dort genannten Emissionen.

Unter diesem Rechtsbegriff (vgl RIS-Justiz RS0123773) sind die im § 364 Abs 2 ABGB angesprochenen, vom Grund des Nachbarn ausgehenden „Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche“ zu verstehen. Nach den (übernommenen) Feststellungen im Haftpflichtprozess wurde die Böschungsmauer der Nachbarin durch den um 80 % erhöhten Erddruck beschädigt, die von der unmittelbar angrenzend vorgenommenen Anschüttung von Erde (aus 20 bis 30 LKW-Fuhren in Form eines 4 bis 5 m hohen Kegels), von deren etwa 15 Monate später erfolgten Planierung und von der Verkehrsauflast im Zug der Erdbewegungsarbeiten ausging, sowie weiters auch durch das Eindringen von Wasser und den dadurch entstandenen Wasser- und Eisdruck. Der Oberste Gerichtshof hat die von der Aufschüttung von Erdreich ausgehenden Einwirkungen durch Druck und Feuchtigkeit auf die Grenzmauer eines Nachbargrundstücks bereits als Einwirkung im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB qualifiziert (2 Ob 147/03m). In der Annahme des Risikoausschlusses nach Artikel 7.11. AHVB 1998 durch das Berufungsgericht ist daher keine unvertretbare und korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Argumente der Revision einzugehen.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist das außerordentliche Rechtsmittel ohne weitere Begründung zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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