OGH 8Ob26/11y

OGH8Ob26/11y22.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, und die Hofräte Dr. Brenn und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Alois L*****, vertreten durch Dr. Heinz Pichler, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Einstellung des Abschöpfungsverfahren, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 17. Jänner 2011, GZ 32 R 1/11h-82, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 7. Dezember 2010, GZ 11 S 13/07t-78, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit seinem Beschluss vom 7. 12. 2010 hat das Erstgericht das über Antrag des Schuldners eröffnete Abschöpfungsverfahren über Antrag einer Gläubigerin wegen Obliegenheitsverletzungen des Schuldners eingestellt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Schuldner rechtsgeschäftlich neue Verpflichtungen eingegangen ist und diese bei Fälligkeit nicht bezahlte.

Das Rekursgericht hat den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Schuldners zurückgewiesen. Der Schuldner verstoße mit seinen Ausführungen gegen das Neuerungsverbot. Er hätte schon in seiner Äußerung zum Einstellungsantrag die nunmehr behaupteten Grundlagen für seine Verpflichtungen gegenüber den neuen Schuldnern offen legen müssen. Das Rekursgericht habe aber unabhängig von den Rekursgründen den Rekurs zu prüfen. Selbst wenn man annehme, dass der Sachverhalt vom Erstgericht nicht ausreichend ermittelt worden sei, ginge der Rekurs ins Leere, da keine uferlose Nachforschungspflicht des Gerichts bestehe. Das Erstgericht habe dadurch, dass es die Anzahl der anhängigen Exekutionsverfahren und die diesen zugrundeliegenden Titel ermittelt habe, seiner Erhebungspflicht Genüge getan. Die Ausführungen des Schuldners zu den Verpflichtungen gegenüber einer Sozialversicherungsanstalt stellten keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge dar. Auch habe das Erstgericht die Forderungen der Sozialversicherungsanstalt gar nicht als Grundlage für die Einstellung des Abschöpfungsverfahrens herangezogen. Vielmehr habe es seine Entscheidungen auf die Forderungen zweier anderer Gläubiger gestützt. Insgesamt liege gar kein zulässiges Rechtsmittel vor.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Schuldners ist jedenfalls unzulässig.

Nach § 252 IO (früher § 171 KO) iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Von einer solchen Bestätigung geht die Rechtsprechung auch dann aus, wenn das Rekursgericht den Rekurs zwar zurückweist, die Rekursgründe aber prüft und den Rekurs inhaltlich behandelt (8 Ob 49/02t; 8 Ob 75/05w; 4 Ob 23/10a uva). In diesem Sinn liegt volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache vor, wenn das Rekursgericht auch die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestätigte oder auch - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert (3 Ob 14/09v). Mit seinem hier angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss (auch) in der Sache überprüft, das Ermittlungsverfahren des Erstgerichts als unbedenklich erachtet und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebilligt. Seine Entscheidung ist daher im Sinne der dargestellten Rechtslage als Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung zu werten und damit gemäß § 252 IO (früher § 171 KO) iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unanfechtbar.

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