Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies mehrere Anträge des Revisionsrekurswerbers und der Gemeinschuldnerin, so auch den Antrag auf Feststellung gemäß § 47 Abs 3 KO, dass der Entlohnungsanspruch des Abwicklers gemäß § 30 Vereinsgesetz für seine Tätigkeit bis zur Konkurseröffnung eine aus der Sondermasse EZ 388 GB 45515 Lining zu befriedigende Forderung darstelle, ab (1c.) des erstgerichtlichen Beschlusses). Das Rekursgericht wies den vom Abwickler dagegen erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, dass es sich bei dem Antrag des Abwicklers, seine Honoraransprüche gemäß § 47 Abs 3 KO als Sondermassekosten festzustellen, um ein Abhilfebegehren nach § 124 Abs 3 KO handle. Gegen die abschlägige Entscheidung über ein Abhilfebegehren sei kein Rechtsmittel zulässig (§ 84 Abs 3 KO). Schließlich führte das Rekursgericht noch mit ausführlicher Begründung aus, dass der Rekurs des Abwicklers auch inhaltlich nicht berechtigt sei und ihm daher auch inhaltlich ein Erfolg versagt werden müsste.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Abwicklers ist jedenfalls unzulässig.
Das Rekursgericht hat zwar den Rekurs des Abwicklers zurückgewiesen, darüber hinaus aber auch umfassend die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geprüft und bejaht. Es liegt somit in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (8 Ob 49/02t; 8 Ob 111/03m; 3 Ob 142/04k), gegen den gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO auch im Konkursverfahren ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offensteht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)