Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 20. September 2010 wurde er nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 2. Dezember 2010 auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte seinerseits die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 lit a, lit b und lit c StPO fort.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich die von Mag. B***** handschriftlich verfasste Grundrechtsbeschwerde, die gemäß § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Februar 2011 fristgerecht eingebracht wurde.
Die gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 2. Dezember 2010 gerichtete Beschwerde des Angeklagten vom 3. Dezember 2010 enthält kein einer sachlichen Erörterung zugängliches - insbesondere gegen die Annahme des obgenannten Haftgrundes gerichtetes - Vorbringen, sondern erschöpft sich in polemischen Anwürfen gegen Justizorgane, Ablehnung aller Richter des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz und einer Strafanzeige. Damit scheitert die Grundrechtsbeschwerde jedoch bereits an der Voraussetzung der Ausschöpfung des Instanzenzugs (12 Os 8/10h mwN). Auf ihren Inhalt war daher nicht einzugehen.
Überdies ist neuerlich festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0108486).
Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Mit seinem inhaltsleeren Hinweis auf den Ausschluss des Senats 12 wird der Angeklagte auf die zuletzt zu AZ 12 Ns 33/10i ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen.
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