OGH 2Ob115/10s

OGH2Ob115/10s3.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, und der Nebenintervenientinnen auf Seiten der klagenden Partei 1. S***** AG, *****, und 2. V***** AG, *****, beide vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten und widerklagenden Parteien 1. P***** GmbH, *****, und 2. Mag. C***** P*****, beide vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen jeweils 50.000,50 EUR sA (Klagen) und 483.000 EUR sA (Widerklagen), über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2010, GZ 15 R 257/09p-58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unter Bezug auf die zu den strittigen Transaktionen bereits ergangene Entscheidung 1 Ob 106/09h = ecolex 2009/336. Diese betreffe das Parallelverfahren eines Mitarbeiters der Beklagten, der sich mit privaten Geldmitteln dem hier zu prüfenden Geschäft angeschlossen habe.

Die Klägerin/Widerbeklagte macht in der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision geltend, dass die genannte Entscheidung des 1. Senats nicht (zur Gänze) einschlägig sei und dass höchstgerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen zu den Fragen fehle, unter welchen Voraussetzungen ein Eigenhändlergeschäft eines Kreditinstituts anzunehmen sei, inwieweit bei Kursaufschlägen eine Offenlegungsverpflichtung der Bank bestehe, ob es ausreiche, dem Kunden im Fall von Eigenhändlergeschäften eine Nettoabrechnung vorzulegen, welche die eigene Provision außer Ansatz lässt, sowie zur Frage der Marktüblichkeit von Risikoprämien der Banken.

Rechtliche Beurteilung

Damit zeigt die Klägerin jedoch keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie sind - bezogen auf den konkreten Fall - bloß hypothetisch.

Das Berufungsgericht gab der Widerklage Folge, weil die Klägerin den Aktienkauf abredewidrig abgewickelt habe, und verwies zur Abweisung des Klagebegehrens auf Provisionszahlung auf 1 Ob 106/09h, wonach die Klägerin keinen Aufschlag (Provision) für ein Geschäft verlangen könne, das mangels Eintritts der vereinbarten Bedingung gar nicht hätte abgewickelt werden dürfen. Entscheidend sei (auch) im vorliegenden Fall, dass die festgestellte Art der Transaktionsabwicklung nicht dem anlässlich der Geschäftsanbahnung Besprochenen entsprochen habe.

Wenn nun die Klägerin immer wieder argumentiert, dass nicht ein Wertpapierkommissionsgeschäft, sondern ein Eigenhändlergeschäft anzunehmen sei, so ist sie zunächst auf ihr eigenes Zitat zu verweisen, wonach die Bank auch als Eigenhändler wegen ihrer besonderen Vertrauensstellung (und der starken Parallelen zwischen Selbsteintritt und Kaufvertrag) verstärkte Schutz- und Treuepflichten bei Vertragsschluss treffen (Oppitz in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht VI 2/153). Im Übrigen ist ihr Argument nicht geeignet, die tragende Begründung des Berufungsgerichts zu entkräften.

Damit erweisen sich aber auch die weiteren von der Revisionswerberin als erheblich bezeichneten Rechtsfragen als nicht entscheidungswesentlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte