Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können mit Revision nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Das Berufungsgericht hat nicht einen schlüssigen Verzicht des Beklagten auf die Vernehmung eines Zeugen angenommen, sondern aus dem Inhalt von Verhandlungsprotokollen den Tatsachenschluss gezogen, dass der Beklagte seinen Beweisantrag nicht aufrecht erhalten hat.
Die Rechtsrüge übersieht, dass das Erstgericht nur über die Zinsminderungseinwendungen zu entscheiden hatte, die die den Entscheidungsgegenstand bildenden Mietzinsforderungen betrafen, machte doch der Beklagte Zinsminderungsforderungen für andere Zinsperioden nicht als Gegenforderungen aufrechnungsweise geltend.
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