Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zwischen den Streitteilen ist die Anwendung des Handelsvertretergesetzes (vgl etwa 7 Ob 122/06a) sowie der Umstand, dass der zugrunde liegende Tankstellenagenturvertrag vom Kläger zum 31. 10. 2007 gekündigt wurde, nicht strittig.
2.1 Gemäß § 24 Abs 1 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten, im Gesetz genannten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. Nach Abs 3 leg cit besteht der Anspruch nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 leg cit darstellen, dazu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann.
Das Berufungsgericht hat die Grundsätze für die Annahme eines trotz Eigenkündigung des Handelsvertreters anspruchswahrenden „begründeten Anlasses“ im Einklang mit der Rechtsprechung dargelegt. Demnach kann auch die negative Beeinflussung der wirtschaftlichen Lage des vom Handelsvertreter geführten Betriebs, sodass dessen wirtschaftliche Führung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich erscheint, einen anspruchswahrenden, dem Unternehmer zurechenbaren Umstand darstellen (1 Ob 275/07h; 9 ObA 18/09a). Maßgeblich ist, ob der Betrieb aufgrund der zu beurteilenden (auch) vertragskonformen Maßnahme des Unternehmers gewinnbringend geführt werde und daher unter zumutbaren Voraussetzungen bestehen kann (vgl 8 ObA 45/08p). Anderes würde gelten, wenn der Handelsvertreter nur vor die Wahl gestellt wäre, das Vertragsverhältnis zu für ihn völlig unzumutbaren Bedingungen fortzusetzen oder früher oder später in die Insolvenz zu geraten.
2.2 Im Anlassfall ist nicht strittig, dass es sich bei der, wenn auch vertragskonformen, Kürzung der Sonderprämie durch die Beklagte um einen dem Unternehmer bzw seiner Sphäre zurechenbaren Umstand handelt.
Der Frage, ob der Betrieb gewinnbringend geführt werden kann, ist eine Beurteilung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zugrunde zu legen. Sie ist daher auf Basis eines Sachverständigengutachtens jeweils im konkreten Einzelfall zu klären. Die Frage nach einem angemessenen „Unternehmerlohn“, dessen Unterschreitung eine wirtschaftliche Führung des Betriebs in jedem Fall ausschließe, stellt sich entgegen der Ansicht des Klägers hingegen nicht.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger die Umsetzung der vom Erstgericht aufgelisteten Einsparungsmaßnahmen zumutbar sei und die Tankstelle unter Berücksichtigung des dem Kläger zumutbaren Einsatzes seiner eigenen Arbeitskraft wirtschaftlich betrieben werden könne, ist nicht korrekturbedürftig. Vom Kläger wäre etwa auch zu verlangen, die geschäftsführenden und organisatorischen Tätigkeiten zur Gänze selbst zu erbringen sowie weitere Plandienste zu übernehmen. Von der ernsten Gefahr einer „fremdbestimmten“ Insolvenz kann nicht ausgegangen werden. Bei der Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Risiko jedenfalls in den Fällen, in denen schlechtes Wirtschaften des Handelsvertreters zu einer angespannten wirtschaftlichen Situation führt, der Handelsvertreter selbst zu tragen hat (vgl 9 ObA 18/09a).
Insgesamt stellt die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass durch die Kürzung der Sonderprämie für den Kläger nach Treu und Glauben keine unhaltbare Situation geschaffen worden und ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zumutbar gewesen sei, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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