OGH 9ObA108/10p

OGH9ObA108/10p24.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Dr. G***** S*****, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG, St. Pölten, wegen 26.358,11 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 2010, GZ 8 Ra 108/10a-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine „freiwillige“ Abfertigung unterscheidet sich von einer gesetzlichen Abfertigung dadurch, dass sie anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu dieser bezahlt wird. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers bedeutet die Bezeichnung „freiwillig“ nicht „unverbindlich“ und beruht regelmäßig auf einer Individualvereinbarung oder einem Sozialplan (vgl 8 ObS 7/08z, 8 ObA 172/00b, 8 ObS 292/00z, 9 ObA 81/92 uva). Jedenfalls vertretbar ist daher die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin das darauf gerichtete Anbot des Beklagten durch das Aufforderungsschreiben ihrer Interessenvertretung angenommen hat. Dass die Streitteile in Punkt III des Scheidungsvergleichs sämtliche, somit auch „freiwillige“ Abfertigungsansprüche von einer Regelung ausklammern wollten, ist das Ergebnis einer unbedenklichen Auslegung im Einzelfall.

Da sich die in Punkt XII des Scheidungsvergleichs enthaltene Bereinigungsklausel ausdrücklich auf eherechtliche Ansprüche bezieht, ist es zumindest vertretbar anzunehmen, dass der kollektivvertragliche (Punkt XIV Z 2 des KollV für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in NÖ) Anspruch der Klägerin auf Jubiläumsgeld von der Bereinigungswirkung ebenfalls nicht erfasst sein sollte. Ob dieser Anspruch zusätzlich auch anerkannt wurde oder nicht, ist daher ohne rechtlichen Belang.

Zusammenfassend vermag daher der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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