OGH 7Ob95/10m

OGH7Ob95/10m29.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U*****versicherung AG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2009, GZ 4 R 59/09i-16, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5. Jänner 2009, GZ 23 Cg 179/07k-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.941,90 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 323,65 EUR USt) und die mit 2.565,88 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 232,98 EUR USt und 1.168 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Zwischen der Beklagten und dem Tiroler Jagdverband besteht zur PolizzenNr ***** ein Risiko-/Haftpflichtversicherungsvertrag, in dessen Rahmen vereinbarungsgemäß jeder Inhaber einer gültigen Jagdkarte der Versicherungsnehmerin mitversichert ist. Am 13. 5. 1999 löste sich in einem Tiroler Jagdgebiet anlässlich eines Pirschgangs aus dem ungesicherten Gewehr eines Jägers, der eine solche gültige Jagdkarte besaß, ein Schuss und verletzte den Kläger schwer. Dieser erteilte seinem Rechtsanwalt (im Weiteren: Klagevertreter) Auftrag und Vollmacht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vorfall. Der Klagevertreter trat mit der Beklagten in Verhandlungen. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach nie bestritten. Seitens der Beklagten wurden fachärztliche Gutachten zu den Schmerzperioden des Klägers bis 7. 9. 2001 eingeholt. Trotz Vorlage eines Haftungsanerkenntnisses des Schädigers durch die Beklagte an den Klagevertreter bestand dieser gegenüber der Beklagten auf einer Vereinbarung der Streitteile. In einer Besprechung zwischen einer Schadensreferentin der Beklagten und dem Klagevertreter am 18. 6. 2002 einigte man sich auf die seitens der Beklagten zu zahlenden Beträge. Vereinbarungsgemäß sollte der Klagevertreter die Ergebnisse der Besprechung schriftlich zusammenfassen und der Beklagten übermitteln. Zwischen den beiden wurde nicht besprochen, dass auf Grundlage des im Jahr 2004 einzuholenden Gutachtens sämtliche künftigen Schmerzengeldansprüche des Klägers aus dem Vorfall vom 13. 5. 1999 abgefunden sein sollen.

Im sodann vom Klagevertreter mit Schreiben vom 24. 6. 2002 an die Beklagte gerichteten Abfindungsangebot finden sich Formulierungen wie „Ihre Gesellschaft verpflichtet sich, [...]“ (zu Zahlungen) und „Ihre Gesellschaft anerkennt die Schmerzengeldansprüche meines Mandanten, die nach dem 07. 09. 2001 entstanden sind und künftig noch entstehen werden, dem Grunde nach mit der Wirkung eines Feststellungsurteils und garantiert sie meinem Mandanten und steht dafür ein, dass sie für diese Schmerzengeldansprüche im Umfang der vom OLG Innsbruck jeweils zugestandenen Schmerzengeldsätze über erste Aufforderung durch meinen Mandanten binnen einem Monat aufkommen wird“. Abschließend heißt es: „Dieses Bereinigungsangebot gilt bis 15. 7. 2002. Es kann nur durch die fristgerechte Überweisung des Gesamtabfindungsbetrages von € 288.617,95 auf mein Anderkonto [...] angenommen werden.

Die Beklagte leistete diese Zahlung am 10. 7. 2002, die am Konto des Klagevertreters am 11. 7. 2002 einlangte, ohne jeden Kommentar; der Überweisungsbeleg enthält nur folgenden Text zum Zahlungsgrund: „Schaden vom 99. 05. 13 Tiroler Jaegerv W***** A*****/Restzahlung. Bei Rückfragen angeben: 213-4-70004-99.“

Mit Schreiben vom 2. 9. 2004 ersuchte der Klagevertreter um Einholung eines fachärztlichen Ergänzungsgutachtens zur Beurteilung der Schmerzengeldansprüche des Klägers seit dem 7. 9. 2001, das über Auftrag der Beklagten am 3. 11. 2004 erstattet wurde. Darin wurden Schmerzperioden bis 3. 11. 2004, aber auch für die folgende Zeit genannt; die Notwendigkeit von Revisionsoperationen konnte nicht ausgeschlossen werden. In Reaktion darauf forderte der Klagevertreter von der Beklagten mit Schreiben vom 9. 3. 2005 die Zahlung eines weiteren Schmerzengelds von 12.600 EUR für den Zeitraum 7. 9. 2001 bis 3. 11. 2004 und die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychologie zur Einschätzung von unfallkausalen seelischen Schmerzen im Zeitraum 7. 9. 2001 bis 3. 11. 2004.

Die Beklagte überwies 12.600 EUR auf das Konto des Klagevertreters, wo es am 9. 5. 2005 einlangte. Mit Schreiben vom 26. 4. 2005 teilte sie dem Klagevertreter unter anderem mit: „Wir müssen allerdings dezidiert festhalten, daß mit diesem zusätzlichen Betrag der Anspruch aus dem Titel Schmerzengeld ein- für allemal abgegolten ist - außer es werden in Zukunft kausale Operationen notwendig oder es treten kausale, nicht zu erwartende Komplikationen auf.“ Weiters holte die Beklagte ein neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten ein, das vom 27. 10. 2005 datiert und am 24. 11. 2005 ergänzt wurde.

Der Klagevertreter erklärte in mehreren Schreiben vom Mai 2005, nicht zu akzeptieren, dass mit der Zahlung von 12.600 EUR alle unfallkausalen Schmerzengeldansprüche des Klägers erledigt seien und verwies auf weitere Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Schreiben vom 24. 6. 2002.

Am 14. 1. 2007 forderte der Klagevertreter für den Zeitraum von November 2004 bis einschließlich Oktober 2007 weiteres Schmerzengeld von 12.000 EUR, worauf die Beklagte weitere Schmerzengeldansprüche aus dem Vorfall vom 13. 5. 1999 mit Schreiben vom 23. 11. 2007 ablehnte.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von 12.000 EUR sA aufgrund der Garantievereinbarung vom 24. 6. 2002 und die Feststellung der Verpflichtung, aufgrund der mit der Beklagten am 24. 6. 2002 und 10. 7. 2002 abgeschlossenen Vereinbarung für alle künftig entstehenden Schäden im Umfang der vom Oberlandesgericht Innsbruck jeweils zugestandenen Schmerzengeldsätze über erste Aufforderung binnen Monatsfrist aufzukommen. Weiters wurde ein Eventualfeststellungsbegehren erhoben. Der Kläger habe über die Befriedigung seiner Ansprüche direkt mit der Beklagten Verhandlungen geführt, die zu einer Einigung im Weg des vom Klagevertreter erstellten Abfindungsangebots vom 24. 6. 2002 gemündet hätten, das von der Beklagten durch Leistung des darin begehrten Betrags angenommen worden sei. Trotz der darin enthaltenen Garantiezusage weigere sich die Beklagte, dem Kläger neben dem bisher geleisteten Schadenersatz weitere 12.000 EUR für zwischen November 2004 und Oktober 2007 erlittene Schmerzen zu bezahlen und ihre darüber hinausgehende Haftung dem Grunde nach für weitere künftig entstehende Ansprüche anzuerkennen.

Die Beklagte bestritt und erwiderte unter anderem, mangels eines wie immer gearteten, zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsverhältnisses sei der Klagsforderung schon zufolge Fehlens der Aktiv- und Passivlegitimation jeglicher Erfolg zu versagen. Die Beklagte habe für den Versicherungsnehmer bezahlt, eine Garantie liege nicht vor. Alle Ansprüche seien bereits abgefunden worden und zwischenzeitig verjährt. Dem Feststellungsbegehren fehle es auch am rechtlichen Interesse, weil eine Leistungsklage möglich sei.

Das Erstgericht gab der Klage auf der Grundlage des eingangs dargestellten Sachverhalts zur Gänze statt. Zwischen den Streitteilen sei es am 24. 6. 2002 zu einer Vereinbarung gekommen, nach welcher dem Kläger direkte Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Schadensereignis zustünden. Weder mit der 2002 noch mit jener 2004 erfolgten Zahlung aus dem Titel des Schmerzengelds seien alle künftigen Schmerzengeldansprüche bereinigt oder verglichen. Vielmehr hätten die Streitteile einen Schiedsgutachtervertrag geschlossen, nach welchem diese Schmerzengeldansprüche ausgehend von einem im Jahr 2004 einzuholenden Gutachten zu bemessen und anzuerkennen seien. Dass darüber hinaus keine weiteren Ansprüche mehr bestünden, sei nicht vereinbart worden. Da das im Herbst 2004 eingeholte Gutachten vom Vorliegen weiterer Schmerzen ausgehe, bestehe das Feststellungsbegehren zu Recht. Auch das Leistungsbegehren finde in diesem Gutachten auf Basis der seinerzeitigen Vereinbarung vom 24. 6. 2002, die auch das Eintreten der Verjährung verhindert habe, seine Rechtfertigung.

Die Berufung der Beklagten dagegen setzte sich nur mit der weiterhin bestrittenen Passivlegitimation mangels (auch nicht schlüssigem) Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen und dem rechtlichen Interesse am Feststellungsbegehren auseinander, das angesichts des vom Erstgericht angenommenen Anerkenntnisses für künftige Schmerzen zu verneinen sei.

Das Berufungsgericht änderte in eine Klagsabweisung ab. Das Abfindungsangebot vom 24. 6. 2002 streiche nicht ausreichend deutlich hervor, dass die Beklagte in Abweichung der üblichen Vorgangsweise über eine Regulierung in Vertretung des Versicherungsnehmers hinaus eigene Verpflichtungen direkt gegenüber dem Geschädigten eingehen solle; es wäre am Kläger gelegen gewesen, dies deutlich hervorzuheben. Das direkte Vorgehen gegen die Beklagte erweise sich daher als unbegründet. Da das Feststellungsbegehren auf eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger und nicht bloß auf die Feststellung der Deckungspflicht abziele, bestehe keines der Klagebegehren zu Recht. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht wegen Einzelfallauslegung und Übereinstimmung seiner Entscheidung mit 7 Ob 65/78 nicht zu. Im (auftragsgemäß nachgeholten) Bewertungsausspruch ging es von einem 20.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands aus.

Der Kläger erhob eine außerordentliche Revision, die primär die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts anstrebt, hilfsweise die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Rechtssache.

Die Beklagte erstattete nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil sie aufzeigt, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, zwischen den Streitteilen sei keine Vereinbarung zustande gekommen, eine aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung darstellt. Die Revision ist auch berechtigt.

1. Mit Rücksicht auf den beschränkten Anfechtungsumfang der Berufung der Beklagten - weder die Kausalität des Jagdunfalls für die weiteren, vom Leistungsbegehren erfassten Beeinträchtigungen des Klägers noch die Höhe des erstinstanzlichen Zuspruchs war Thema der Berufung der Beklagten und sind deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen - sind Gegenstand des Revisionsverfahrens folgende zwei Fragen: Kann der Kläger die Beklagte wegen des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen unmittelbar in Anspruch nehmen? Besteht diesfalls ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schmerzengeldansprüche aus dem Jagdunfall?

2.1. Nach der Judikatur kann zwar der geschädigte Dritte den Haftpflichtversicherer (in der hier vorliegenden Konstellation) aus dem Gesetz nicht unmittelbar in Anspruch nehmen, sondern muss sich an den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer halten; dies schließt aber nicht aus, dass sich der Versicherer unmittelbar mit dem geschädigten Dritten auseinandersetzt und dahin vergleicht, dass er die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers übernimmt. Dass ein Versicherer mit einem Zahlungsversprechen nicht bloß die Leistung aufgrund des Versicherungsvertrags mit seinem Versicherungsnehmer zusagt, sondern eine Eigenverpflichtung eingeht, ist im Zweifel nicht zu vermuten (RIS-Justiz RS0080753, ua 7 Ob 65/78). Der Haftpflichtversicherer handelt bei den Verhandlungen mit dem Geschädigten über die Liquidierung des Schadens regelmäßig nur als Vertreter des Versicherungsnehmers (RIS-Justiz RS0080760).

2.2. Hier sind Zweifel in diesem Sinn nicht angebracht, weil nach der Diktion des Abfindungsangebots vom 24. 6. 2002, in der die Beklagte mehrmals unmittelbar angesprochen wird („Ihre Gesellschaft verpflichtet sich/anerkennt ...“) und die für zukünftige Schmerzengeldansprüche eine Zahlungsgarantie der Beklagten enthält, mit kaum zu überbietender Deutlichkeit (diese könnte nur durch den Zusatz „im eigenen Namen“ gesteigert werden) nach dem objektiven Erklärungswert klargestellt ist, dass sich die Beklagte unmittelbar dem Kläger gegenüber verpflichten soll. Es hätte daher keiner (weiteren) Klarstellung durch den Kläger (seinen Vertreter) bedurft, sondern eines Vorbehalts der Beklagten anlässlich der Annahme des Angebots durch die darin vorgesehene fristgerechte Zahlung des geforderten Gesamtbetrags, das Angebot damit (doch) nicht im eigenen Namen anzunehmen. Da dies unterblieb (die Angaben zum Zahlungsgrund am Überweisungsbeleg ./C dienen nur der Zuordenbarkeit der Zahlung; in der Nennung des Versicherungsnehmers kann ein solcher Vorbehalt schon deshalb nicht gesehen werden, weil natürlich nur dieser Versicherungsvertrag Anlass für das Eingehen einer unmittelbaren Verpflichtung der Beklagten war), ist von der Annahme des Abfindungsangebots durch die Beklagte im eigenen Namen auszugehen, weshalb sie für aus dieser Abfindungsvereinbarung abgeleitete Ansprüche passiv legitimiert ist.

3. Zum Feststellungsbegehren wird judiziert: Erklärt der Schädiger gegenüber dem Geschädigten, seine Haftung für alle künftig aus der schädigenden Handlung entstehenden Schäden anzuerkennen und diese Schäden zu ersetzen, so ist dies als konstitutives Anerkenntnis anzusehen; einem Feststellungsbegehren bezüglich dieser Schäden fehlt daher das rechtliche Interesse (RIS-Justiz RS0034315).

Selbst wenn man in der Abfindungsvereinbarung vom 24. 6. 2002/10. 7. 2002 ein solches von der Beklagten abgegebenes konstitutives Anerkenntnis erblickte, darf nicht übersehen werden, dass sein Zustandekommen von der Beklagten sowohl vorprozessual als auch während des gesamten Prozesses bis in das Revisionsverfahren vehement bestritten wurde und dass bereits erfolgte Generalbereinigung und überdies die Verjährung des Feststellungsbegehrens mehrfach eingewendet wurden.

Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist auch dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht, der dann zu bejahen ist, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint; zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers - wie hier - hartnäckig bestreitet (RIS-Justiz RS0039007), wobei kein allzu strenger Maßstab an die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechts oder Rechtsverhältnisses anzulegen ist (RIS-Justiz RS0038908 [T12]). Im Übrigen hindert die Geltendmachung bereits eingetretener Schäden mit Leistungsklage die Feststellungsklage dann nicht, wenn durch den Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch (wegen künftig eintretender Nachteile, die hier jedenfalls in der nicht auszuschließenden Notwendigkeit von Revisionsoperationen bestehen) nicht erschöpft ist (RIS-Justiz RS0038817 [T9]; RS0039021).

4. Zusammenfassend ist also sowohl das Entstehen einer unmittelbaren Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger zu bejahen als auch das rechtliche Interesse an der Feststellung der von der Beklagten übernommenen Haftung für zukünftige Schmerzengeldansprüche. Dies führt zur Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten der Revision bedarf.

5. Die Kostenentscheidungen für die Rechtsmittelverfahren gründen sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat seine Kosten jeweils richtig verzeichnet.

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