OGH 11Os112/10w

OGH11Os112/10w28.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Ewald P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 29. Juni 2010, GZ 34 Hv 28/10m-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Ewald P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

Danach hat er in L***** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie,

A) am 16. Februar 2010 Isabella H***** mit Gewalt „oder durch Entziehung der persönlichen Freiheit“ zur Vornahme oder Duldung eines Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr von der Filiale der Firma H*****, zum Wohnhaus ***** folgte, sie durch die gerade geöffnete Haustüre ins Stiegenhaus drängte, sie fest bei den Schultern packte und in Richtung Kellerstiege drängte und unter anderem mit den Worten „Hör zu schreien auf, du deppertes Trampel, sonst setzt es was. Ich will dich ficken. Ich fick dich jetzt, du blöde Sau“ anschrie, wobei es durch das Erscheinen des durch die Schreie seiner Mutter alarmierten Sohnes Manuel H***** beim Versuch blieb;

B) am 10. März 2010 die Justizwachebeamten Christian B*****, Mario M*****, Christoph Bu*****, Helmut Pu***** und Heinz L***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Personendurchsuchung und Leibesvisitation im Zuge der Aufnahme (§ 182 Abs 4 StPO iVm §§ 131 f, 153 StVG) zu hindern versucht, indem er mit den Armen herumschlug, fortwährend versuchte, die angeführten Justizwachebeamten wegzustoßen und mit den Füßen nach ihnen trat (wobei er letztlich überwältigt werden konnte - US 6);

und hiedurch Taten begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als

zu A) das Verbrechen der (versuchten) Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB und

zu B) das Vergehen des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB zuzurechnen wären.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 [lit] a und b, 10a StPO.

Mit Darstellungsrüge („Z 5 iVm Z 9b“, der Sache nach nur Z 5 vierter Fall) bemängelt der Rechtsmittelwerber fehlende Begründung der Feststellungen (US 4 f) eines gescheiterten - also nicht freiwillig aufgegebenen - Versuchs.

Die Tatrichter entsprachen indes ihrer durch § 281 Abs 1 Z 5 StPO abgesicherten Begründungspflicht nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO durch Abstützung sämtlicher Feststellungen zum Faktum A auf die Aussagen der Zeugen Isabella und Manuel H***** (US 8), woraus sich auch jene zum fehlgeschlagenen Versuch logisch und empirisch einwandfrei ableiten lassen (vgl vor allem ON 23 S 5 f).

Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) aufgestellte Behauptung des Fehlens einer Ausführungs- oder ausführungsnahen Handlung sowie von Feststellungen zum „genauen Inhalt des Tatplans“ lässt die diesbezüglichen Konstatierungen US 4 f außer Acht und entzieht sich somit jeglicher Erwiderung.

Unverständlich erweist sich auch die - isoliert auf das Faktum B bezogene (vgl dazu Schroll, WK-StPO § 198 Rz 47 mit Judikaturnachweisen) - Diversionsrüge (Z 10a), weil sie kein Argument dafür bietet, wie die als Alternative zur Bestrafung (siehe § 198 Abs 1 StPO) vorgesehenen Bestimmungen des 11. Hauptstücks der Strafprozessordnung auf das Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen Anwendung finden können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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