OGH 10Ob62/10f

OGH10Ob62/10f14.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Sebastian M*****, geboren am 15. August 2002, *****, vertreten durch das Land Steiermark (Bezirkshauptmannschaft Radkersburg, Jugendwohlfahrt, Hauptplatz 34, 8490 Bad Radkersburg), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. März 2010, GZ 1 R 86/10i-31, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, der Beschluss des Bezirksgerichts Bad Radkersburg vom 20. Jänner 2010, GZ 2 PU 148/09z-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs des Bundes wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Beginndatum in Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses vom 20. Jänner 2010 statt „01.01.2010“ „01.02.2010“ zu lauten hat.

Das auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG auch für den Monat Jänner 2010 gerichtete Mehrbegehren des Kindes wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der am 15. August 2002 geborene Sebastian M***** ist der Sohn von Brigitte M***** und Horst F*****. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bad Radkersburg vom 14. 12. 2009, 2 PU 148/09z-18, wurde der Vater zu einem monatlichen Geldunterhalt von 205 EUR ab 1. 11. 2008 verpflichtet. Der Beschluss wurde dem Vater am 17. 12. 2009 zugestellt. Die Rechtskraft wurde am 5. Jänner 2010 bestätigt.

Am 19. 1. 2010 stellte das Kind bei Gericht einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Titelhöhe (205 EUR) gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.

Mit Beschluss vom 20. 1. 2010, 2 PU 148/09z-22, bewilligte das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in der monatlichen Höhe von 205 EUR für den Zeitraum vom 1. 1. 2010 bis 31. 12. 2014. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Unterhaltsschuldner nach der am 5. 1. 2010 eingetretenen Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhalt nicht zur Gänze geleistet habe; beim Bezirksgericht Bad Radkersburg sei gegen den Unterhaltsschuldner eine Forderungsexekution eingebracht worden.

Das Rekursgericht gab dem - auf Gewährung der Unterhaltsvorschüsse erst ab 1. 2. 2010 gerichteten - Rekurs des Bundes nicht Folge. Im vorliegenden Fall sei die Vollstreckbarkeit am 4. 1. 2010 eingetreten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19. 1. 2010 wäre der Unterhaltsbeitrag für Jänner 2010 bereits fällig gewesen und sei vom Unterhaltsschuldner nicht geleistet worden, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses auch für Jänner 2010 vorlägen.

Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nachträglich mit der Begründung zu, dass zu § 3 Z 2 UVG in der Fassung des FamRÄG 2009 im Zusammenhang mit der hier strittigen Frage keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Gewährung der Vorschüsse erst ab 1. 2. 2010. Hilfsweise wird in diesem Umfang ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Das Kind, die Mutter und der Vater haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorschussgewährung ab 1. 2. 2010 mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen ist; strittig ist allein die Frage des Unterhaltsvorschussanspruchs für den Monat Jänner 2010.

In den Entscheidungen 10 Ob 38/10a, 10 Ob 39/10y, 10 Ob 52/10k und 10 Ob 53/10g, je vom 17. 8. 2010, hat der Oberste Gerichtshof die in § 3 Z 2 UVG in der Fassung des FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, enthaltene Wortfolge „wenn … der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet“ dahin ausgelegt, dass der Vorschussanspruch voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses fällig gewordener Unterhaltsbeitrag nicht geleistet wurde. Im vorliegenden Fall wäre demnach maßgeblich gewesen, ob der Vater den von ihm für Februar 2010 zu leistenden Unterhaltsbeitrag entrichtet oder nicht. Erst durch Nichtleistung des für Februar 2010 geschuldeten Unterhaltsbeitrags konnte ein Unterhaltsvorschussanspruch entstehen; für Jänner 2010 besteht kein Vorschussanspruch.

In diesem Sinn ist das Beginndatum der Titelvorschussgewährung von 1. Jänner 2010 auf 1. Februar 2010 abzuändern.

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