Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel erster Instanz kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon deshalb nicht wahrgenommen werden, da er von der zweiten Instanz bereits verneint wurde (RIS-Justiz RS0042963 ua).
Die Frage der Einstufung anhand der konkreten Tätigkeit in eine Kollektivvertragsgruppe kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit - soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26; 9 ObA 324/00p).
Die Auslegung des Kollektivvertrags durch das Berufungsgericht im Allgemeinen wird aber hier nicht bekämpft, sondern die konkrete Einstufung des Klägers. Soweit er dabei im Wesentlichen zugrundelegt, dass die Verneinung der von ihm begehrten Einstufung in der Lohngruppe IV Dienstklasse B Z 5 als angelernter Arbeiter, der in einer Facharbeiterverwendung selbständig tätig ist und über eine fünfjährige Berufspraxis verfügt, bedeuten würde, dass er bloß Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet hätte, verkennt er, dass auch die Lohngruppe III Dienstklasse B angelernte Arbeiter mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit umfasst.
Im Übrigen kann in der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Rechtsansicht, dass die durchaus qualifizierte Tätigkeit des Klägers, die aber nur 2 bis 3 % des gesamten Spektrums der Facharbeitertätigkeit abdeckt und im Übrigen auch auf einfachere Fälle konzentriert war, keine Facharbeiterverwendung im Sinne des hier anzuwendenden Kollektivvertrags darstellt, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)