Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der in der Revision des Klägers gestellte Antrag, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin abändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht vor dem 1. 7. 2009 entschieden hat, 20.000 EUR übersteigt. Es kann daher, ohne dass es der Abänderung des Ausspruchs durch das Berufungsgericht bedarf, eine außerordentliche Revision erhoben werden (§ 505 Abs 4 ZPO idF vor dem BBG 2009, BGBl I 2009/52). Zutreffend ersuchte daher der Kläger nachträglich, das vorliegende Rechtsmittel als außerordentliche Revision zu behandeln (ON 39; vgl RIS-Justiz RS0123405 ua).
Die außerordentliche Revision des Klägers ist somit nicht jedenfalls unzulässig; sie scheitert aber am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung setzt die Revision nämlich voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Argumentation des Revisionswerbers, die Beklagte wäre ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen, ist verfehlt, weil es nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen hinsichtlich der gegenständlichen Veranlagungen keine Vertragsbeziehung der Parteien gab, aus der vertragliche Pflichten der Beklagten resultieren könnten. Bei den Veranlagungen des Klägers bezüglich zentralafrikanischer Goldminen handelte es sich nach den Feststellungen um eine „private Geschichte“ zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten, die mit der Beklagten nichts zu tun hatte. Wo die privaten Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten abgeschlossen wurden, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Insbesondere spielt es nach der Lage des Falls auch keine Rolle, dass der Kläger den Nebenintervenienten an seinem damaligen Arbeitsplatz bei der Beklagten aufsuchte, um dort verschiedene, auf diese Veranlagungen bezügliche Urkunden, die mit der Beklagten nichts zu tun hatten, zu unterfertigen. Dass der Kläger - hinsichtlich anderer geschäftlicher Angelegenheiten - auch Kunde der Beklagten war, ist nicht weiter strittig, kann aber nicht für Privatgeschäfte des Klägers von Bedeutung sein, die nach dem Willen der Beteiligten mit der Beklagten nichts zu tun haben sollten.
In erster Instanz behauptete der Kläger, dass die gegenständlichen Veranlagungen im Rahmen einer Vertragsbeziehung mit der Beklagten erfolgt seien. Da eine solche aber nicht objektivierbar war, meint er nun in der Revision, die Beklagte treffe ein „Überwachungsverschulden“. Ein solches soll offenbar gegeben sein, weil die Beklagte die Privatgeschäfte des Klägers mit einem ihrer Angestellten nicht verhindert habe. Dazu ist der Revisionswerber zunächst darauf zu verweisen, dass er in erster Instanz nicht behauptete, dass sich die Beklagte ihm gegenüber zu irgendeiner Art von „Überwachung“ des Nebenintervenienten bezüglich allfälliger Privatgeschäfte verpflichtet habe. Davon abgesehen scheitert die Überlegung eines „Überwachungsverschuldens“ aber schon daran, dass der Revisionswerber selbst immer wieder betonte, auch Kunde der Beklagten gewesen zu sein. Damit war aber die bloße Tatsache, dass er eine Filiale der Beklagten aufsuchte, um dort mit dem als Kundenbetreuer tätigen Nebenintervenienten zu sprechen, nicht weiter auffällig. Inwieweit die Beklagte unter diesen Umständen den Abschluss von risikoreichen Privatgeschäften erkennen und verhindern hätte sollen, ist nicht verständlich. Der Kläger vermochte auch keine über die bloße Behauptung eines „Überwachungsverschuldens“ hinausgehende Pflichtwidrigkeit der Beklagten aufzuzeigen. Die Beklagte hat - entgegen der Behauptung in der Revision - nicht unter „Hinwegsetzung“ über gesetzliche Vorschriften an einer „Verlagerung“ von Wertpapiergeschäften in den Privatbereich ihres Mitarbeiters mitgewirkt. Aus den weiteren Überlegungen des Revisionswerbers, der Nebenintervenient sei Stellvertreter bzw Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen, ist hier nichts zu gewinnen. Bei den gegenständlichen Privatgeschäften ist nämlich der Nebenintervenient gerade nicht als Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfe der Beklagten aufgetreten, sondern hat vielmehr stets darauf hingewiesen, dass diese Geschäfte mit der Beklagten nichts zu tun haben.
Da vom Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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