Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele M*****, vertreten durch Deinhofer Petri Wallner GbR Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, wegen 16.944,03 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. März 2010, GZ 50 R 112/09s-5, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 24. November 2009, GZ 6 C 1626/09z-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsenentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (ua 9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 4 Ob 90/10d), sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht mehr vorliegt (so auch 5 Ob 77/10z; 5 Ob 92/10f; 2 Ob 92/10h).
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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