Spruch:
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:
Das Berufungsgericht konnte sich bei der hier zu lösenden Rechtsfrage, ob der aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen resultierende Erlös in den Nachlass fällt, wenn zwar eine bezugsberechtigte Person benannt, die Ansprüche aus der Versicherung aber als Tilgungsträger zur Besicherung einer Kreditforderung verpfändet wurden, auf Judikatur des Obersten Gerichtshofs (insbesondere RIS-Justiz RS0080560; 1 Ob 555/86 = SZ 59/114; 7 Ob 304/99b = SZ 73/19; 7 Ob 105/06a = SZ 2006/92), stützen. Danach wird dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag verpfändet dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt, weil der Versicherungsnehmer durch die Verpfändung der Versicherungsansprüche die Bezugsberechtigung konkludent widerruft.
Ist aber im Umfang der Verpfändung die Benennung als Begünstigter widerrufen, treten die Rechtsfolgen ein, die ohne Nennung eines Bezugsberechtigten vorgesehen sind und fällt die Versicherungssumme insoweit - mangels jedweden Vorbringens zum Vorliegen anderer Ausnahmefälle - in den Nachlass. Sie bildet also ein Nachlassaktivum in Höhe der offenen Kreditforderung als Nachlasspassivum.
Die von der Revision zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunkts, wonach bei Vorhandensein eines Begünstigten die Nachlasszugehörigkeit des Versicherungsanspruchs verneint werde, zitierten Judikate betreffen allesamt nicht den hier vorliegenden Fall der Verpfändung der Lebensversicherung; auch die Literaturzitate stützen die Rechtsansicht der Revisionswerberin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente der Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
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