OGH 2Nc17/10p

OGH2Nc17/10p11.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.158,18 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Landeck bestimmt.

Text

Begründung

Am 6. August 2008 ereignete sich in 6532 Ladis ein Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen LA ***** und einem ÖBB Postbus. Die klagende Partei beantragte zum Beweis ihres Vorbringens die Einvernahme von 10 Zeugen, die alle ihren Wohnsitz in Tirol haben, die beklagte Partei in ihrem Einspruch die Einvernahme zweier Zeugen, die ebenfalls in Tirol wohnhaft sind sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheins.

Die klagende Partei beantragt die Delegierung an das Bezirksgericht Landeck, die beklagte Partei wandte sich dagegen.

Das Vorlagegericht erachtete die Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls eine großzügige Handhabung eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorrufen, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete. Diesen Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für solche Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die beantragten Zeugen alle in Tirol wohnen und die Vornahme eines Lokalaugenscheins beantragt wurde, der zweckmäßiger Weise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0108909).

Stichworte