OGH 1Ob65/10f

OGH1Ob65/10f1.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Judith K*****, geboren am *****, über den Rekurs des Vaters Guntram K*****, vertreten durch Dr. Hannes Grabher und Dr. Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 1. März 2010, GZ 3 R 384/09g-U97, den

Beschluss​

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

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Text

Begründung

Im Rekursverfahren über eine Unterhaltsfestsetzung bestellte das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht eine Sachverständige. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte es deren Gebühren und ordnete nach § 2 Abs 2 GEG an, dass der Vater zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Sachverständigengebühren alleine verpflichtet sei.

Rechtliche Beurteilung​

Nur gegen diesen Ausspruch richtet sich der Rekurs des Vaters, der absolut unzulässig ist.

Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kosten jedenfalls unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat zur vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG aF bereits ausgesprochen, dass dieser Rechtsmittelausschluss auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten nach § 2 Abs 2 GEG gilt, und zwar unabhängig davon, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder funktionell als Erstgericht erkannt hat (RIS-Justiz RS0114330; 1 Ob 234/01w). Das neue AußStrG hat daran nichts geändert (vgl 4 Ob 89/09f mwN).

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