Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Helmut A***** der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (II./) und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 3 zweiter Fall SMG (III./2./) sowie der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I./1./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./2./), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV./), der falschen Beweisaussage als Beteiligter nach §§ 15, 12 zweite Alternative, 288 Abs 1 StGB (V./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (III./1./) schuldig erkannt.
Soweit hier von Bedeutung hat er danach
„II./ am 27. Februar 2008 in Wien Ilhan Al***** eine schwere Körperverletzung absichtlich dadurch zugefügt, dass er ihn zuerst mit dem Auto anfuhr, wobei er ihn mit der Stoßstange an den Knien anstieß, wodurch Ilhan Al***** zunächst auf die Motorhaube fiel und sodann seitlich mit dem Gesicht voran auf die Fahrbahn abrutschte, und er nach einer Fahrt von etwa 10 Metern den Rückwärtsgang einlegte und auf den am Boden liegenden Ilhan Al***** zufuhr, welcher sich mit einer Drehung zur Seite retten konnte, wobei Ilhan Al***** durch die Tat eine akute Belastungsreaktion in der Dauer von drei Tagen mit einer daran anschließenden ein Monat lang anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung, einen Nasenbeinbruch mit minimaler Eindrückung, eine Hautabschürfung am Nasenrücken, Prellungen und Hautabschürfungen an beiden Kniegelenken, Prellungen des linken Unterschenkels und des linken Fußes und eine Hautabschürfung am rechten Ringfinger, sohin eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung erlitt;
III./ in Salzburg vorschriftswidrig Suchtgift
1./ von einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2008 bis Anfang März 2009 in Form von Kokain und Morphin erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen;
2./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Mittel zum Erwerb von Suchtmitteln zu verschaffen, und zwar:
a./ in der Zeit von August 2008 bis zumindest Ende Februar 2009 insgesamt mehr als 1.100 Stück Substitol 200 mg Tabletten (á 150 mg Morphin) und 60 Stück Vendal Tabletten der Sandra N*****;
b./ in der Nacht von 5. auf 6. März 2009 eine geringe Menge Kokain der Heidi Maria W*****;
c./ zu unbestimmten Zeitpunkten in den Jahren 2007 und 2008 ca 20 Stück Substitol 200 mg (á 150 mg Morphin) Tabletten der Arzu I*****;
d./ zu unbestimmten Zeitpunkten in den Jahren 2007 und 2008 mindestens 6 Stück Substitol 200 mg Tabletten (á 150 mg Morphin) der Melisa G*****;
e./ zu unbekannten Zeitpunkten im Jahr 2008 mindestens 10 Stück Substitol 200 mg Tabletten (á 150 mg Morphin) dem Atakan Ö*****;
IV./ zu unbekannten Zeitpunkten von November 2008 bis März 2009 in Salzburg Sandra N***** mehrfach durch die Äußerung, er gebe ihr das (gemeint Substitol), aber wenn sie ihn verrate, werde er seine Leute in Wien anrufen, wenn die kämen, sei sie weg von Salzburg, sohin durch gefährliche Drohungen mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer belastenden Aussage im Rahmen polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Ermittlungen genötigt;
V./ in der Zeit zwischen 30. Juni und 17. August 2009 in Salzburg Sandra N***** dadurch, dass er ihr vom Spazierhof der Justizanstalt Salzburg aus zum Fenster ihres Haftraumes zurief, sie solle bei der Verhandlung ‘schön' aussagen, diese zu einer falschen Beweisaussage bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin zur Sache im Verfahren AZ 36 Hv 55/09x am 18. August 2009 zu bestimmen versucht.“
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut A***** richtet sich gegen die Schuldsprüche II./, III./2./a./, IV./ und V./, die Staatsanwaltschaft bekämpft mit ihrer aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde die Annahme der Privilegierung nach § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG im Schuldspruch III./2./.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut A *****:
Zum Schuldspruch II./ behauptet die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) der „Ausspruch über das ... Nichtvorliegen einer Angriffssituation“ durch Ilhan Al***** sei nicht nachvollziehbar. Sie wendet sich inhaltlich aber - ohne formale Begründungsdefizite aufzuzeigen - gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Keine oder offenbar unzureichende Begründung liegt nämlich vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt; der gegen willkürlich getroffene Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht gegeben, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind.
Das Schöffengericht begründete die Nichtannahme (US 9, 10 zweiter Absatz) der vom Angeklagten behaupteten Notwehrsituation damit, dass „der Angriff des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeug im Rückwärtsgang rein denkmöglich nicht als Verteidigung gegen einen Angriff mit einer Schusswaffe verstanden werden könne“. Es widerspräche den allgemeinen Erfahrungssätzen, dass ein mit einer Schusswaffe bedrohter Autolenker sich zunächst „frei(e) Fahrt“ durch Anfahren des „Angreifers“ verschaffen und schließlich noch einmal gegen den am Boden Liegenden zurückfahren würde (US 19 erster Absatz).
Mit der Behauptung, eine Notwehrhandlung sei per se nicht ausgeschlossen, und der Spekulation, das Opfer hätte „hinterherschießen“ können, weswegen die Notwehrsituation angedauert hätte, wird kein formaler Begründungsfehler im obigen Sinn aufgezeigt.
Auch in Ansehung der subjektiven Tatseite kam das Schöffengericht mit der Darlegung, die von § 87 Abs 1 StGB geforderte Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) lasse sich aus der objektiven Vorgangsweise ableiten (US 19 zweiter Absatz), seiner Begründungspflicht - der Beschwerde zuwider - in ausreichendem Ausmaß nach (RIS-Justiz RS0116882; Lendl, WK-StPO § 258 Rz 29).
Konkrete Ausführungen zu dem - undifferenziert geltend gemachten - Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO finden sich in der Rechtsmittelschrift betreffend diesen Schuldspruch nicht, sodass die Beschwerde diesen insoweit nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Der zum Schuldspruch II./ auf eine Verurteilung bloß wegen des Vergehens der „einfachen Körperverletzung nach § 83 StGB“ abzielenden Subsumtionsrüge (Z 10) gebricht es mit ihrem Vorbringen, dem Angeklagten sei es nicht auf eine psychische Schädigung des Privatbeteiligten angekommen (US 10 vierter Absatz), an gesetzeskonformer Ausführung, weil sie die weitere Urteilsannahme ignoriert, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, dem Tatopfer nicht irgend eine, sondern eine Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung in Form von Knochenbrüchen oder schwerwiegenden Weichteilverletzungen zuzufügen (US 10 vierter Absatz), und nicht sachverhaltsbezogen aus dem Gesetz ableitet, weshalb es dem Schöffengericht verwehrt gewesen sein soll, das von dieser Absicht getragene Handeln des Angeklagten dem Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB zu unterstellen.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) zu den Schuldsprüchen III./2./a./ und IV./ erhebliche Bedenken aus Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Zeugin Sandra N***** abzuleiten trachtet, wird er obigen Anforderungen nicht gerecht, weil keine konkreten Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0117446) aus den Akten ins Treffen geführt werden, sondern die Beweiswürdigung als solche bekämpft wird.
Wenn die Tatsachenrüge weiters unter Wiedergabe von Textpassagen der Beweiswürdigung die Schlüsse der Erkenntnisrichter in Zweifel zu ziehen sucht, verfehlt sie erneut die oben dargestellten prozessrechtlichen Voraussetzungen. Sie räumt sogar explizit ein (ON 120 S 5), dass sich das Erstgericht ohnehin mit den ins Treffen geführten Aussagediskrepanzen auseinandergesetzt hat (vgl die ausführlichen Erwägungen allein zur Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin US 21 letzter Absatz bis US 28).
Die zum Schuldspruch V./ erhobene Kritik der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Aufforderung „schön“ auszusagen, könne auch als Bestimmung zu einer wahrheitsgemäßen Aussage interpretiert werden, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Urteilstatsachen, zu denen nämlich auch die Konstatierung zählt, dass der Beschwerdeführer die Zeugin N***** durch diese Aufforderung zu einer falschen Zeugenaussage in einem Gerichtsverfahren bestimmen wollte (US 13 zweiter Absatz).
Insofern die Rechtsrüge schließlich auf der Begründungsebene (der Sache nach Z 5 vierter Fall) einwendet, die Ableitung der subjektiven Tatseite zu den Schuldsprüchen IV./ und V./ aus der objektiven Begehungsweise (US 29 vorletzter Absatz) entspräche einer Scheinbegründung, ist sie darauf zu verweisen, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wissen und Wollen nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; neuerlich RIS-Justiz RS0116882).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Das Erstgericht ging beim Faktum III./2./ zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dieser sei an Suchtmittel in Form von Morphin gewöhnt gewesen (US 11 vorletzter Absatz) und habe Substitol vorwiegend deshalb gewinnbringend weitergegeben, um sich für seinen über den Konsum von Substitol im Rahmen des Drogenersatzprogramms hinausgehenden persönlichen Gebrauch Mittel zum Erwerb von Suchtstoffen zu verschaffen (US 12 zweiter Absatz).
Diese Absicht erschlossen die Tatrichter unter anderem aus der Deposition des Angeklagten, die Menge des im Rahmen des Entzugsprogramms ärztlich verabreichten Substitols wäre für ihn zu gering gewesen, sodass er von einem Arzt in Wien „neu eingestellt“ werden musste. Somit sei von einem - im Zweifel - die Privilegierung des § 28a Abs 3 zweiter Fall iVm § 27 Abs 5 SMG indizierenden erheblichen Beikonsum außerhalb des Substitolprogramms auszugehen gewesen, habe der Angeklagte doch - zumindest in geringem Umfang - angegeben, mit der „Einstellung“ nicht ausgekommen zu sein (US 19 f).
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vertritt die Ansicht, das Schöffengericht habe die Aussage des Angeklagten mit Stillschweigen übergangen, wonach der erhöhte Suchtgiftbedarf, der zu einer Neueinstellung durch einen Arzt geführt habe, nur kurz, „vielleicht zwei Wochen“ angedauert habe (S 8 in ON 87).
Unvollständigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt jedoch nicht vor, weil die relevierte Aussage ohnehin in die Beweiswürdigung einfloss (vgl das auf diese Fundstelle hinweisende Klammerzitat US 20 oben) und die Tatrichter einräumten, das Beweisverfahren habe bloß „in geringem Umfang“ die in Rede stehende Privilegierung indiziert.
Zu einer wörtlichen Wiedergabe der - sinngemäß - erörterten Verantwortung des Angeklagten war das Schöffengericht - dem Gebot gedrängter Darstellung folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - nicht verhalten. Demgemäß stellt sich die Kritik an den tatrichterlichen Schlussfolgerungen als eine solche dar, die in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung gerichtet ist.
Gleiches gilt, wenn die Rüge der vom Zweifelsgrundsatz getragenen erkenntnisrichterlichen Überlegung, der Angeklagte habe das legal verabreichte Morphin wegen eines Infekts erbrochen und sich zur Befriedigung seiner Sucht auf dem Schwarzmarkt Substitol besorgt (US 20 zweiter Absatz), den rein spekulativen Gedanken anfügt, nach Abklingen des Infekts seien keine Substitoltabletten mehr durch Erbrechen verloren gegangen.
Insoweit die Rüge (insgesamt missverständlich; gemeint offenbar Z 5 vierter Fall) einen Widerspruch gegen Logik und Empirie darin zu erkennen vermeint, dass sich der Angeklagte (den erstgerichtlichen Annahmen folgend) Suchtmittel im Wert von über 5.000 Euro für den persönlichen Gebrauch verschafft haben müsste, übersieht sie, dass § 27 Abs 5 SMG nicht an die tatsächlich erworbene Suchtgiftmenge, sondern an die Absicht des Täters anknüpft, mehr als die Hälfte des Gewinns aus Suchtgiftgeschäften für die Beschaffung von Suchtmitteln oder Mitteln zum zukünftigen Erwerb von solchen für den persönlichen Gebrauch zu verwenden (vgl Schwaighofer in WK² SMG § 27 Rz 91, 92).
Schließlich geht auch die Behauptung der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) infolge Übergehens jener Aussagepassage des Angeklagten (S 3 ff in ON 63) fehl, aus der sich ergeben soll, dass er einen Teil der auf Rezept erworbenen Substitoltabletten anderen überlassen habe, weil sich die Privilegierung nach § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG vorliegend auf die von § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG beschriebene Tat („einem anderen überlässt“) bezieht und es daher als unerheblich dahingestellt bleiben kann, woher das anderen überlassene Suchtgift stammte.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wird mit der unsubstantiierten Behauptung, es würden „klare“ Feststellungen zum Beikonsum fehlen, nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie den Bezug sowohl zur Feststellung der von § 27 Abs 5 SMG verlangten Tatintention (US 12 zweiter Absatz) als auch zum Gesetz verfehlt, das nicht auf eine bestimmte, tatsächlich konsumierte Suchtgiftmenge, sondern auf das vorwiegende Tatmotiv des Täters abstellt, sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen (vgl RIS-Justiz RS0124622).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 24 StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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