OGH 3Ob61/10g

OGH3Ob61/10g28.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Martin Edelmann, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 36, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Franz W*****, wegen Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Linz, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2010, GZ 5 Nc 9/10b-2, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Gemeinschuldner und nunmehrige Rekurswerber lehnte in einem ua gegen ihn geführten Zwangsversteigerungsverfahren die Richterin ab. In einem Rechtsmittelverfahren, das sich in der Folge der Zurückweisung dieser Ablehnung entwickelte, lehnte er den Präsidenten und zwei weitere Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts Linz ab.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2009 hatte das Landesgericht Wels das Konkursverfahren über das Vermögen des Rekurswerbers eröffnet.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht den letztgenannten Ablehnungsantrag zurück.

Die Entscheidung wurde wegen der für den Antragsteller bestehenden Postsperre dem Masseverwalter im Konkurs über sein Vermögen am 8. März 2010 zugestellt. Nach Mitteilung des Masseverwalters, dass es sich um eine „Fehlzustellung“ handle, verfügte die Vorsitzende die neuerliche Zustellung an den Gemeinschuldner mit dem Vermerk „Zustellung trotz Postsperre“.

Dieser persönlich brachte beim Obersten Gerichtshof einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ein, den er am 23. März 2010 zur Post gegeben hatte. In der Folge wurde das Rechtsmittel dem Erstgericht übermittelt.

Rechtliche Beurteilung

Der (der Sache nach vorliegende) Rekurs ist verspätet.

Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich, soweit die JN keine Sonderbestimmungen enthält, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (stRsp, 3 Ob 156/09a mwN; 3 Ob 2/10f). Die stufenweise Rückverfolgung der „Ablehnungskaskade“ führt ins zugrunde liegende Exekutionsverfahren. Die Rekursfrist im Ablehnungsverfahren dauert 14 Tage (RIS-Justiz RS0001995; jetzt auch regelmäßig in der Exekution: § 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO).

Die Rechtsmittelfrist lief ab der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Masseverwalter, auf die nachträgliche Zustellung an den Gemeinschuldner kann es nicht ankommen. Das folgt aus nachstehenden Erwägungen:

In „reinen“, also nicht vom Masseverwalter betriebenen Exekutionsverfahren, die die Konkursmasse betreffen, ist der verpflichtete Gemeinschuldner nicht prozessfähig (3 Ob 8/96 uva; Angst in Angst, EO² § 133 Rz 35 mwN). Ein solches Verfahren liegt hier vor, betreibender Gläubiger ist nämlich eine Bank. Demnach erfolgte die Zustellung an den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter des Verpflichteten (3 Ob 32/06m = SZ 2006/67) völlig zu Recht, auch wenn dieser im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt wird. Sie war daher ungeachtet dessen Meinung, es handle sich um eine irrige Zustellung, wirksam. Daraus folgt, dass der Rekurswerber sein (auch irrig an den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht adressiertes) Rechtsmittel einen Tag nach Ablauf der Rekursfrist zur Post gab.

Es ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 24 Abs 2 JN iVm § 78 EO und § 523 ZPO), ohne dass ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre.

Stichworte