OGH 9Ob17/10f

OGH9Ob17/10f24.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** ***** GmbH, *****, vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei E***** R***** GmbH, *****, vertreten durch Kaufmann & Lausegger Rechtsanwalts KG, Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Kaindorf, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2009, GZ 6 R 178/09g-55, den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

In Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung sieht das Berufungsgericht den verfahrensgegenständlichen Schotterabbauvertrag als gemischtes Dauerschuldverhältnis (RIS-Justiz RS0020433), welches bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst werden kann (RIS-Justiz RS0027780; 1 Ob 283/00z). Eine solche Auflösung bedarf in der Regel auch keiner Nachfristsetzung (RIS-Justiz RS0018305; 10 Ob 45/08b). Es wurde festgestellt, dass die Klägerin schon über mehrere Jahre mit den Förderleistungen, von denen das Entgelt der Beklagten als Grundeigentümerin abhing, in beträchtlichen Rückstand geraten war. Zieht man weiters in Betracht, dass der Vertreter der Beklagten mehrfach (mündlich, fernmündlich und schriftlich) auf die Notwendigkeit eines durch Behördenauflagen vorgegebenen, zeitlich limitierten Abbaus hingewiesen, jedoch keine Reaktion der Klägerin erfahren hatte, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts vertretbar, dass der Beklagten ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar und der vorzeitige Rücktritt daher berechtigt war. Warum gerade bei der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise eine Nachfristsetzung erforderlich gewesen wäre, bleibt die Klägerin zu erklären schuldig.

Die regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, ob eine vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist (10 Ob 45/08b ua), wurde hier jedenfalls ohne erkennbare Fehlbeurteilung zu Gunsten der Beklagten beantwortet.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.

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