OGH 8ObA13/10k

OGH8ObA13/10k23.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und ARin Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Clemens Krabatsch, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der E***** M***** (AZ 19 S 72/09z des Bezirksgerichts Wels), gegen die beklagte Partei G***** KG, *****, vertreten durch Mag. Jürgen Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin R***** reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1.942,72 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Mai 2009, GZ 12 Ra 32/09a-21, den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „E***** M*****“, auf „Mag. Clemens Krabatsch, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der „E***** M*****“, richtiggestellt.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1.1 Vorweg wird darauf hingewiesen, dass das durch Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Klägerin mit Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 2. 7. 2009, GZ 19 S 72/09z-5, unterbrochene Verfahren mit Beschluss des Erstgerichts vom 4. 2. 2010 (ON 30; vgl RIS-Justiz RS0037128 [T6]) über Antrag des Masseverwalters fortgesetzt wurde. Die Wirkungen der Verfahrensunterbrechung sind damit nicht mehr aufrecht.

1.2 Infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Klägerin war die Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf den Masseverwalter richtig zu stellen.

2. Mit den Ausführungen in der außerordentlichen Revision, mit denen der Masseverwalter das Bestehen einer offenen Forderung zu Gunsten der Nebenintervenientin als Vertragspfandgläubigerin im strittigen Klagszeitraum in Frage stellt, verstößt er gegen das Neuerungsverbot.

Die Überlegungen des Masseverwalters, mit denen er das Zustandekommen einer außergerichtlichen Verwertungsvereinbarung zu Gunsten der Nebenintervenientin in Frage stellt, sind ebenfalls nicht stichhaltig. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Beklagte das Zustandekommen dieser Vereinbarung nicht behauptet hat. Die Beklagte hat vielmehr ausdrücklich vorgebracht, dass der Verpflichtete dem Verwertungsanspruch der Bank nicht widerspochen, sondern in weiterer Folge sogar ausdrücklich zugestimmt hat (S 2 in ON 12). Dieses Vorbringen wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Nach den dazu getroffenen Feststellungen hat die Nebenintervenientin in ihrem Schreiben vom 9. 4. 1999 der Beklagten unter anderem mitgeteilt, dass der Verpflichtete der Realisierung des (Vertrags-)Pfandes bzw der Abtretung seiner Gehaltsansprüche zugestimmt habe, weshalb die Beklagte ersucht werde, im Rang dieses Pfandrechts den der Pfändung unterliegenden Teil des Arbeitseinkommens direkt an die Nebenintervenientin zu überweisen. Die Beklagte hat dieser Anzeige des Verwertungsrechts durch die Nebenintervenientin auch Rechnung getragen und unwidersprochen (ab einem nicht konkret festgestellten Zeitpunkt) monatlich rund 2.000 EUR an die Nebenintervenientin überwiesen. Von einer (zumindest konkludenten) Annahme des Angebots der Nebenintervenientin betreffend ihre Ermächtigung zur Verwertung der (vertraglich) verpfändeten Bezüge laut Schreiben vom 25. 3. 1999 durch den Verpflichteten auszugehen, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar.

Mit seinen Ausführungen vermag der Masseverwalter die Zulässigkeit der Revision somit nicht zu begründen. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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