Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
G r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz H***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. Mai 2009 in Salzburg versucht, Helmut R***** durch eine Schnittbewegung mit einem Fixiermesser gegen dessen Bauch und Oberkörperbereich und daran anschließenden Stich in die linke Gesichtshälfte, unmittelbar vor dem Ohr, zu töten.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil aus Z 5, 6, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Angeklagte gegen die Abweisung seines Antrags auf Einholung sowohl eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Unfallchirurgie als auch eines zweiten gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Schnittverletzung im Gesicht des Helmut R***** nicht lebensgefährlich und dem Grade nach als leicht einzustufen sei (ON 57 S 31). Damit bezieht er sich auf Umstände, denen für den vorliegenden Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes keine Bedeutung zukommt.
Der aus dem zweitgenannten Nichtigkeitsgrund erhobene Einwand, dass Eventualfragen in Richtung (a) der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, (b) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (c) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB unterblieben seien, geht nicht vom tatsächlichen Inhalt der zu (a) in Anspruch genommenen Aussage des Zeugen Helmut R***** in ihrer Gesamtheit aus (RIS-Justiz RS0120766; vgl ON 57 S 8 ff, wonach der Angeklagte nach der Äußerung, „Jetzt steche ich dich ab!“, versuchte, den Genannten in den Bauch zu stechen, und ihn im Zug desselben Angriffs mit dem mit Druck geführten Messer im Wangenbereich traf), und lässt im Übrigen außer Acht, dass den Geschworenen gemäß § 330 Abs 2 StPO gestattet war, Fragen nur teilweise zu bejahen (RIS-Justiz RS0122944; vgl im gegebenen Zusammenhang die in Richtung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB gestellte Eventualfrage 2).
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO greift seinem Wesen nach erst, wenn sich „aus den Akten“ nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen ergeben (RIS-Justiz RS0119583 [T7]). Solche Bedenken werden mit Hinweisen auf unter anderem erneut aus dem Zusammenhang gelöste Teile der Zeugenaussage des Helmut R***** nicht geweckt.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 12) den im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tötungsvorsatz des Angeklagten (US 2) bestreitet, verfehlt sie eine am Verfahrensrecht orientierte Ausführung (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 581, 584, 613).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Diesem kommt demnach auch mit Blick auf die Unterbringungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB die Behebung der im Fehlen sachverhaltsmäßiger Beschreibung der Prognoseerwartung (vgl US 6) gelegenen, in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgegriffenen Benachteiligung des Angeklagten zu (§ 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 721, § 290 Rz 29; RIS-Justiz RS0119220).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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