OGH 13Os136/07k (RS0122944)

OGH13Os136/07k29.7.2021

Rechtssatz

Eine Fragenrüge, welche nicht darlegt, aus welchem Grund es entgegen dem Gesetzeswortlaut (§§ 317 Abs 2, 330 Abs 2 StPO) nicht zulässig gewesen sein soll, nur eine Hauptfrage nach schweren Raub ohne uneigentliche Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach unqualifiziertem Raub zu stellen, orientiert sich nicht am Verfahrensrecht und kann bereits bei der nicht öffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden.

Normen

StPO §285a Z2
StPO §285d Abs1 Z1
StPO §316
StPO §317 Abs2
StPO §330 Abs2
StPO §344
StPO §345 Abs1 Z6

13 Os 136/07kOGH05.12.2007
13 Os 113/07bOGH05.12.2007

Auch; Beisatz: Lässt die Fragenrüge nicht erkennen, weshalb der Schwurgerichtshof durch die Aufnahme qualifizierender Umstände (im Sinn des § 201 Abs 2 erster Satz StGB) in die Hauptfrage nach Vergewaltigung das ihm durch § 317 Abs 2 StGB eingeräumte Ermessen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise gehandhabt und solcherart eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt haben sollte, entzieht sie sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung. (T1)

13 Os 11/09fOGH16.04.2009

Auch; Beis ähnlich wie T1

11 Os 21/10pOGH22.06.2010

Auch; Beis ähnlich wie T1

12 Os 12/15dOGH05.03.2015

Auch

12 Os 119/18vOGH19.12.2018

Auch

12 Os 64/21kOGH29.07.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20071205_OGH0002_0130OS00136_07K0000_001