Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die „Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld“ werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas R***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall; 15 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von März bis Juni 2008 in M***** und Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in elf Fällen sieben im Urteilsspruch namentlich genannte Personen durch die Vorgabe, Magister der Rechtswissenschaften und Sohn eines renommierten Rechtsanwalts zu sein und als solcher über die Kanzlei seines Vaters bzw selbst juristische Leistungen zu erbringen und erbracht sowie Ausgaben getätigt zu haben, zur Übergabe von insgesamt 6.497,25 Euro Bargeld verleitet und (in einem Fall) zu verleiten versucht, wodurch die Getäuschten in selber Höhe am Vermögen geschädigt wurden und werden sollten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit mit dem Einwand, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien „jedenfalls offenbar mangelhaft“ begründet, wenn sie „nicht als unverständlich bezeichnet werden können“ (BS 4), Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall aufgezeigt werden soll, ist der Beschwerdeführer auf die insoweit eindeutigen und unmissverständlichen Konstatierungen (US 2, 7, 12) zu verweisen.
Zufriedenheit anderer Mithäftlinge mit früheren Leistungen des Angeklagten steht der Feststellung betrügerischer Vorgangsweise in den vom Schuldspruch umfassten Fällen nicht entgegen, weshalb darauf hinweisende - in der Beschwerde außerdem nicht deutlich und bestimmt bezeichnete (vgl aber § 285a Z 2 StPO) - Beweisergebnisse und deren Bestätigung durch „etliche“ - ebensowenig konkret genannte - Zeugen schon deshalb nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Z 5 zweiter Fall waren.
Im Übrigen haben die Tatrichter die - den Feststellungen insoweit zugrunde gelegten (US 6) - Angaben des Beschwerdeführers wonach er juristische Arbeiten für Mithäftlinge fallweise zu deren Zufriedenheit und auch teilweise unentgeltlich erledigte, ebenso berücksichtigt wie Zeugenaussagen gleichen Inhalts, die in zwei von der Anklage umfassten Fällen zu einem Freispruch führten (US 13, 28 f). Demgegenüber begründeten sie den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend in Betreff jedes einzelnen Schuldspruchsfaktums, weshalb sie der Verantwortung des Angeklagten, keine Täuschungshandlungen gesetzt, sich nicht als Akademiker oder Sohn eines Rechtsanwalts ausgegeben und die versprochenen Leistungen entweder ohnehin erbracht oder bloß aufgrund seiner für ihn überraschend erfolgten Verlegung in eine andere Justizanstalt oder aus Zeitmangel unterlassen zu haben, nicht zu folgen vermochten, sondern davon ausgingen, dass er die Geschädigten über seine Qualifikation täuschte und es zudem jeweils schon bei Auftragsübernahme ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Zusagen nicht einhalten zu können (US 13 ff).
Soweit die Mängelrüge mit dem - bloß auf eine isoliert zitierte (wenn auch für sich alleine betrachtet zirkuläre Überlegungen enthaltende: „.. musste ihm bewusst, .. klar sein... , musste ... für ihn auf der Hand liegen ...“) Urteilspassage (US 27) gestützten - Einwand, die Urteilsannahmen zur Willensausrichtung des Angeklagten würden auf „unstatthaften Vermutungen zu seinen Lasten“ basieren, die auf Schlussfolgerungen aus dem Tatgeschehen gestützte - die zuvor angestellten Erwägungen zusammenfassende - Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unzureichend kritisiert (Z 5 vierter Fall), geht sie nicht nur deshalb fehl, weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar, ja bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 281 Rz 452, RIS-Justiz RS0098671), sondern auch, weil sie die angesprochenen beweiswürdigenden Erwägungen außer Acht lässt, damit nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe argumentiert und solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS-Justiz RS0119370).
Mit dem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ wird keiner der von der Z 5 bezeichneten Fehler behauptet, der Nichtigkeitsgrund daher nicht geltend gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452, 454).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen darüber vermisst, „ob zwischen mir (Anm.: gemeint dem Beschwerdeführer) und den Geschädigten ein Vertragsverhältnis zu Stande gekommen ist“, legt sie nicht dar, weshalb diese Frage bei nach den Urteilsannahmen vorliegendem Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz (US 12) für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend sein soll. Unter Zugrundelegung der konstatierten Intention des Beschwerdeführers ist die Behauptung, im Falle des Zustandekommens eines „zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses“ hätte er „weder die objektiven noch subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt“, schlicht unverständlich und damit einer inhaltlichen Erörterung nicht zugänglich.
Mit dem weiteren umfangreichen Vorbringen zur subjektiven Tatseite stellt die Beschwerde den - das Vorliegen derselben bejahenden - Erwägungen der Tatrichter unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und „zahlreiche“ - ein weiteres Mal nicht näher genannte - von ihm vorgelegte „Eingaben“ eigene Schlussfolgerungen und Auffassungen gegenüber und bekämpft damit bloß unzulässig die Beweiswürdigung in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Entgegen der Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11) hat das Erstgericht nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, indem es das durch sechs einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben des Angeklagten neben dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (§ 39 StGB) als erschwerend wertete (Ebner in WK² § 32 Rz 71; Flora in WK² § 39 Rz 37; RIS-Justiz RS0091623 [T1]).
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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