Spruch:
1. Der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtssprengels Graz wird zurückgewiesen.
2. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.: Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Ablehnungsantrag sind die Umstände genau anzugeben, welche nach Auffassung des Antragstellers die Befangenheit eines konkreten Richters besorgen lassen (§ 22 Abs 1 Satz 2 JN). Die pauschale Ablehnung eines Senats oder eines ganzen Gerichts ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl nur RIS-Justiz RS0046005 sowie die Judikaturnachweise bei Ballon in Fasching I2 § 19 JN Rz 7), was umso mehr gelten muss, wenn alle Richter eines Oberlandesgerichtssprengels abgelehnt werden.
Zu 2.: Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Delegation über Antrag in Betracht kommt, sind in § 31 JN geregelt. Das Vorliegen der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen wird vom Antragsteller selbst nicht behauptet.
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