OGH 9ObA93/09f

OGH9ObA93/09f26.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** D*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A ***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Neumarkt am Wallersee, wegen 10.996,59 EUR brutto sA (Revisionsinteresse: 9.984,77 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2009, GZ 11 Ra 33/09s-34, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Oktober 2008, GZ 20 Cga 149/07z-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb der vom Kläger in erster Instanz beantragte Zeuge M***** nicht vernommen werden musste, ohne eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu begründen. Der Zeuge war trotz Ausschöpfung aller Zwangsmittel nicht zur Vernehmung erschienen, weshalb vom Erstgericht für diese Beweisaufnahme eine Frist bestimmt worden war. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang erstmals die Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht durch das Erstgericht rügt, ist darauf zu verweisen, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in zweiter Instanz nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 3 mwN; 9 ObA 200/93 ua). Die Ausführungen des Revisionswerbers sind nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision iSd § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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