Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb der vom Kläger in erster Instanz beantragte Zeuge M***** nicht vernommen werden musste, ohne eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu begründen. Der Zeuge war trotz Ausschöpfung aller Zwangsmittel nicht zur Vernehmung erschienen, weshalb vom Erstgericht für diese Beweisaufnahme eine Frist bestimmt worden war. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang erstmals die Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht durch das Erstgericht rügt, ist darauf zu verweisen, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in zweiter Instanz nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 3 mwN; 9 ObA 200/93 ua). Die Ausführungen des Revisionswerbers sind nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision iSd § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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