OGH 8ObS14/09f

OGH8ObS14/09f21.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. DI Hans Lechner und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Norbert L*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8020 Graz, Europaplatz 12, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 3.679,90 EUR netto sA an Insolvenz-Ausfallgeld, über die („außerordentliche") Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. September 2009, GZ 7 Rs 54/09d-9, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. März 2009, GZ 28 Cgs 103/09w-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die nunmehrige Gemeinschuldnerin warb den Kläger im September 2004 von einem anderen Arbeitgeber ab. Im Dienstvertrag vereinbarten sie zwar keine Anrechnungen von Vordienstzeiten; die Arbeitgeberin verpflichtete sich jedoch, nach Ablauf von zwei Jahren einen Betrag in Höhe der Hälfte der dem Kläger theoretisch gegenüber dem früheren Arbeitgeber zustehenden Abfertigung zu bezahlen. Als dieser Betrag Ende 2006 fällig wurde, wurde der Kläger vertröstet, machte ihn jedoch nach Eröffnung des Konkursverfahrens am 21. 7. 2008 im Konkursverfahren geltend und beantragte Insolvenz-Ausfallgeld dafür.

Die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine Sicherung derartiger Abwerbeentschädigungen durch das IESG nicht vorgesehen ist, ist zutreffend. Es reicht daher, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der vom Berufungsgericht mangels bestehender oberstgerichtlicher Rechtsprechung zugelassener und daher entgegen ihrer Bezeichnung (§ 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) ordentlichen Revision (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO) noch Folgendes entgegenzuhalten:

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass es doch nach § 3 Abs 3 IESG möglich wäre, Anrechnungen von Vordienstzeiten vorzunehmen, soweit es sich um tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten handelt, die nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden, ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass hier eben gerade keine Anrechnung auf Beendigungsansprüche vorgenommen wurde. Vielmehr haben die Parteien im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, dass der Kläger für seine Bereitschaft zur Auflösung des alten und Abschluss des neuen Arbeitsverhältnisses einen bestimmten Betrag erhalten sollte. Anders als bei der Abfertigung haben sie damit gerade nicht auf die Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses, das dabei ins Verdienen gebrachte Entgelt und - jedenfalls nach zwei Jahren - auch nicht auf die verschiedenen Arten der Beendigung abgestellt, wie dies bei einer Abfertigung sonst der Fall ist. Damit konnten die Vorinstanzen berechtigt davon ausgehen, dass es sich bei der vereinbarten Leistung um eine „Abwerbeentschädigung" im Zuge der Anbahnung des neuen Arbeitsverhältnisses handelt. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits wiederholt ausgesprochen, dass Geldleistungen, die im Zusammenhang mit der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses versprochen werden, nicht durch das IESG gesichert sind (RIS-Justiz RS0076561, beginnend mit 9 ObS 22/91 = SZ 65/15, zuletzt 8 ObS 49/00i; Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz3, § 1 Rz 276; vgl auch Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 111). Dies spricht mangels einer der Abfertigung vergleichbaren Verbindung der freiwilligen „Abwerbeentschädigung" mit dem neuen Arbeitsverhältnis dafür, diese als nicht durch das IESG gesichert zu erachten. Daran vermag auch das vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch für relevant erachtete Inkrafttreten des BMVG (nunmehr BMSVG) nichts zu ändern.

Insgesamt haben daher die Vorinstanzen zutreffend übereinstimmend die Klage auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG.

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