Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0118891). Ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Klägerin anlässlich des Abschlusses des Pflichtteilsübereinkommens im Jahr 2000 keine Verzichtserklärung hinsichtlich ihrer daraus abzuleitenden Ansprüche abgegeben hat. Das Erstgericht hat sich aber in seiner Beweiswürdigung nicht nur mit diesem Zeitpunkt, sondern auch mit einer angeblich gleichlautenden Verzichtserklärung aus dem Jahr 2003 auseinandergesetzt (AS 119). Der Schluss des Berufungsgerichts, dass das Erstgericht damit zum Ausdruck gebracht habe, auch für das Jahr 2003 den behaupteten Verzicht der Klägerin nicht feststellen zu können, ist daher jedenfalls vertretbar. Die Negativfeststellung zu diesem Thema schließt somit den behaupteten rechtlichen Feststellungsmangel aus.
Ist aber eine als Verzicht zu wertende Erklärung auszuschließen, stellt sich auch die zusätzlich aufgeworfene Frage der Formbedürftigkeit nicht mehr.
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