OGH 3Ob233/09z

OGH3Ob233/09z14.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Rechtsanwälte Steflitsch OG, *****, gegen die verpflichtete Partei C***** T*****, wegen 10.429,20 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Juni 2009, GZ 4 R 51/09p-44, womit (unter anderem) der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 9. Dezember 2008, GZ 1 E 564/08x-36, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 11. März 2008 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 10.429 EUR sA (unter anderem) die Exekution gemäß §§ 331 ff (§ 341) EO durch Pfändung des vom Verpflichteten an einem bestimmten Standort betriebenen Unternehmens und der demselben zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung/Konzession. Mit Beschluss vom 1. Juli 2008 bewilligte das Erstgericht den auf Zwangsverwaltung gerichteten Verwertungsantrag der Betreibenden und ernannte einen Zwangsverwalter.

Am 16. Oktober 2008 erhob die Betreibende Beschwerde nach § 114 Abs 3 EO und beantragte die Abberufung des Zwangsverwalters sowie die Bestellung eines anderen Zwangsverwalters.

Das Erstgericht wies die Beschwerde der Betreibenden ab. Sie habe für die von ihr angestrebte Abberufung des Zwangsverwalters keine nach dem Gesetz erforderlichen wichtigen Gründe vorbringen können.

Das Rekursgericht wies den dagegen gerichteten Rekurs der Betreibenden zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zur aufgrund der EO-Novelle 2008 geänderten Rechtslage zulässig sei. Die zu § 132 Z 5 EO idF vor der EO-Novelle 2008 ergangene Rechtsprechung sei weiterhin anwendbar. Den Parteien sei nicht nur das Rekursrecht gegen positive Maßnahmen des Exekutionsrichters zu nehmen, sondern auch solche Maßnahmen ablehnende Beschlüsse miteinzubeziehen, weil die Parteien kein Recht haben sollten, in den Gang der Verwaltung durch Rechtsmittel einzugreifen. Der geordnete Betrieb der Verwaltung solle nicht gestört werden, soweit es sich um die im § 132 EO genannten Maßnahmen handle, mögen sie nun vorgenommen und bewilligt oder abgelehnt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Betreibenden, die die Abberufung des bisherigen Verwalters und die Bestellung eines anderen Zwangsverwalters anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.

§ 132 Z 5 EO idF vor der EO-Novelle 2008 sah im Zwangsverwaltungsverfahren, dessen Regeln gemäß § 334 Abs 2 EO mit den in den §§ 335 bis 339 EO angegebenen Abweichungen sinngemäß auch auf die Zwangsverwaltung gepfändeter Gewerbeberechtigungen anzuwenden sind, einen Rechtsmittelausschluss gegen Beschlüsse des Exekutionsgerichts vor, mit denen ein neuer Verwalter ernannt wurde. Die nunmehr anzuwendende Bestimmung des § 132 Z 2 EO sieht den Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse vor, mit denen ein anderer Zwangsverwalter bestellt wird. Die Bestimmungen über den Rechtsmittelausschluss hinsichtlich einzelner Beschlüsse des Exekutionsgerichts im Rahmen der Zwangsverwaltung waren durch die EO-Novelle 2008 gänzlich neu zu ordnen. Die einzelnen, neu geordneten Ziffern übernehmen zum Teil bisherigen Regelungsinhalt, der aber auch einen neuen Regelungsort gefunden hat, zum Teil beziehen sie sich auf neu eingeführte Bestimmungen (Erl Bem zur EO-Novelle 2008 zu Art I Z 39 [§ 132 EO], 295 der Blg XXIII GP). Im Gegensatz zur von der Betreibenden vertretenen Auffassung bedeutet die Umformulierung (anderer Verwalter anstelle von neuer Verwalter) ebenso wie die Änderung des Klammerzitats (§ 108 anstelle von § 114 Abs 3) keine Änderung des Regelungsinhalts; eine diesbezügliche Absicht ist auch nicht erkennbar. Es besteht daher auch kein Anlass, von der in der Lehre gebilligten Rechtsprechung (Angst in Angst2 § 108 EO, Rz 12; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 132 Rz 1 und § 114 Rz 4) abzugehen, wonach nicht nur die Bestellung eines neuen (= anderen) Verwalters, sondern die diesem Akt notwendigerweise vorausgehende Abberufung des bisherigen Verwalters ebenso unanfechtbar sein soll, wie eine solche Vorgehensweise ablehnende Beschlüsse des Erstgerichts (3 Ob 12/02i = JBl 2002, 659 mwN). Der den früheren Rechtsmittelbeschränkungen entnommene Sinn, den Parteien nicht nur das Rekursrecht gegen positive Maßnahmen eines Exekutionsrichters, wie sie in den Z 3 bis 5 des § 132 EO idF vor der EO-Novelle 2008 genannt sind, zu nehmen, sondern auch solche Maßnahmen ablehnende Beschlüsse miteinzubeziehen, weil eben die Parteien kein Recht haben sollen, in den Gang der Verwaltung, deren geordneter Betrieb nicht gestört werden soll, durch Rechtsmittel einzugreifen, soweit es sich um die im § 132 EO genannten Maßnahmen handelt, mögen sie nun vorgenommen und bewilligt oder abgelehnt werden, entspricht auch den Intentionen des Novellengesetzgebers, welcher eine Verbesserung des Exekutionsverfahrens im Sinne verbesserter Rechtsdurchsetzung in einem schlanken Verfahren anstrebt. Die von der Betreibenden hier offenbar gewünschte, dem geänderten Gesetzeswortlaut aber nicht zu entnehmende Ausweitung der Anfechtungsmöglichkeiten stünde der angestrebten Verfahrensverschlankung entgegen.

Da das Rekursgericht den gegen die Verweigerung der Abberufung des Zwangsverwalters gerichteten Rekurs der Betreibenden zu Recht zurückwies, musste dem dagegen gerichteten Revisionsrekurs der Betreibenden ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.

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