OGH 11Os193/09f

OGH11Os193/09f3.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 vierter Fall StGB, AZ 6 Hv 159/09w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. Oktober 2009, AZ 11 Bs 439/09f (ON 28 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Wolfgang N***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde (ON 21) des Wolfgang N***** - gegen den die Staatsanwaltschaft am 21. Oktober 2009 Anklage wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 vierter Fall StGB erhoben hat (ON 26) - wider den Beschluss des HR-Richters vom 13. Oktober 2009, GZ 18 HR 285/09t-18, auf Fortsetzung der am 29. September 2009 (GZ 18 HR 285/09t-6) verhängten Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und angeordnet, dass die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortzudauern habe. Danach ist Wolfgang N***** dringend verdächtig, er habe nachts zum 27. September 2009 die 1992 geborene Sandra R***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und zur Duldung und zur Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, wobei die vergewaltigte Person hiebei in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem er sie mit beiden Händen gegen einen an einer Böschung befindlichen Stein stieß, sie anschließend mit seinem Körpergewicht und seinen Händen gegen den Stein drückte, deren Beine spreizte, deren Slip zur Seite schob, gegen ihren Willen gewaltsam einen Finger in deren Scheide einführte und anschließend durch Eindringen mit seinem erigierten Glied in deren Scheide den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er anschließend das Opfer zur Vornahme eines Oralverkehrs aufforderte, sie am Nacken festhielt und deren Mund zu seinem Glied führte und deren Kopf vor- und rückwärts schob, bis es zum Samenerguss in deren Mund kam, wobei sie das Ejakulat schlucken musste, um nicht daran zu ersticken (BS 3, 4).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer - der den dringenden Tatverdacht ausdrücklich unbekämpft lässt - wendet sich gegen die Begründung der Tatbegehungsgefahr mit Art und Schwere der mutmaßlichen Tatbegehung.

Zu Unrecht: Denn die bestimmten Tatsachen des § 173 Abs 2 StPO können sehr wohl (auch allein) in den angelasteten Handlungen liegen (RIS-Justiz RS0108876; 13 Os 183/97, SSt 62/153).

Im Gegenstand erweist sich dem Rechtsmittelvorbringen zuwider der Schluss von der aufgrund der qualifizierten Anschuldigungslage ohne irgendein Vorverhalten des Opfers, dem vom Angeklagten vielmehr Hilfe bei der Suche nach einem Begleiter angeboten worden war, gesetzten mehraktigen Delinquenz (BS 3 bis 5) des über einen hemmungslosen Sexualtrieb verfügenden jungen Erwachsenen (BS 8) auf Tatbegehungsgefahr im Sinne von § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO keineswegs willkürlich (RIS-Justiz RS0117806). Wie weit der Beschwerdeführer seine Stellung als Sicherheitsorgan einer Diskothek zur Tatbegehung missbrauchte (BS 7), kann für die Haftfrage dahinstehen. Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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