OGH 11Os172/09t

OGH11Os172/09t24.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Osman T***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. August 2009, GZ 022 Hv 43/09s-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Angeklagte hat (nachdem er sich in der Hauptverhandlung drei Tage Bedenkzeit erbeten hatte - ON 17 S 25) gegen das Urteil des Schöffengerichts (dessen Spruch übrigens entgegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO im Protokoll über die Hauptverhandlung teilweise nicht aufscheint - ON 17 S 25) - mit dem er des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war - durch seinen Verteidiger schriftlich am 6. August 2009 (daher rechtzeitig) „volle Berufung" angemeldet (ON 22). Damit hat er - wenngleich sprachlich verfehlt - unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht, sodass damit deutlich und bestimmt auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wurde (§ 284 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0100007, RS0099951, zuletzt 13 Os 178/08p).

Die Zustellung der Urteilsausfertigung erfolgte am 18. August 2009 (Rückschein beim weitgehend unjournalisierten AB-Bogen ON 1). Die Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten wurde erst am 5. Oktober 2009 zur Post gegeben (ON 24).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort als verspätet zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeiten anhaften (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO). Die Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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