European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00182.09X.1112.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 836,28 EUR (darin 139,38 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (vgl § 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es sei von allgemeinem Interesse abzuklären, ob in einer Produktbeschreibung/Bedienungsanleitung eines Produkts, das mit Gesundheitsvorteilen wirbt, auch die besonderen Nachteile und Gefahren, die sich aus dessen Gebrauch für Personen mit herabgesetztem oder fehlendem Schmerzempfinden ergeben, deutlich herauszustreichen seien.
Der Kläger, der vom Brustbereich abwärts querschnittgelähmt ist, im Bereich seines Rückens weder Wärme noch Schmerzen empfindet und unter Dauermedikamentation mit Schmerzmitteln steht, erlitt bei der erstmaligen Benutzung einer vom Beklagten in den Europäischen Wirtschaftsraum importierten und vom Vater des Klägers 1999 erworbenen Infrarotwärmekabine „I*****" Verbrennungen am Rücken. Er war für die Dauer von etwa 15 bis 20 Minuten in einem Abstand von rund 15 cm zur Oberfläche der Infrarotstrahler in derselben Position gesessen. Vor dem Saunabesuch hatte ihm sein Hausarzt über Nachfrage erklärt, er könne die Infrarotkabine „ruhig probieren"; der Kläger besuchte die Sauna gemeinsam mit einem langjährigen Benutzer derselben, dem Freund seiner Schwester, und hatte zuvor auch die Bedienungsanleitung durchgelesen. Darin heißt es unter anderem, die infrarote Strahlung habe nichts zu tun mit der ultravioletten Strahlung, die Hautschäden und Verbrennungen verursachen könne.
Das Berufungsgericht hielt im Gegensatz zum Erstgericht eine Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes infolge Vorliegens eines Instruktionsmangels und nach § 5 Abs 2 PSG 1994 iVm § 1311 ABGB mit der Begründung für denkbar, dass nach dieser Bestimmung bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts auf besondere Risikogruppen Bedacht zu nehmen sei, wozu auch Behinderte gehörten; Warnhinweise für diese Personengruppe habe die Bedienungsanleitung jedoch nicht enthalten. Allerdings erachtete das Berufungsgericht das Verfahren hinsichtlich konkreter Feststellungen für ergänzungsbedürftig, ob Herstellern von Infrarotkabinen im Anschaffungszeitpunkt 1999 die Gefährdung von Personen mit mangelndem natürlichem Wärmeempfinden der Haut bereits bekannt gewesen und ob dem Kläger infolge verspäteter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht vorzuwerfen sei.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 207/99a mwN) ist die Frage, was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden kann, eine Rechtsfrage. Zur Konkretisierung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs darf der Richter seine allgemeine Lebenserfahrung einsetzen, dieses Wissen kann aber vom Obersten Gerichtshof überprüft werden. Das Ergebnis der vom Berufungsgericht anzustellenden Wertung kann daher wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO angefochten werden. Dieses Ergebnis ist aber in der Regel vom Einzelfall abhängig; die Berücksichtigung der konkreten Umstände führt zu einer fallbezogenen und damit nur eingeschränkt verallgemeinbaren Beurteilung, die sich regelmäßig einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entziehen muss.
Angesichts der Ausführungen in der Bedienungsanleitung, die infrarote Strahlung habe nichts zu tun mit der ultravioletten Strahlung, die Hautschäden und Verbrennungen verursachen könne, begegnet die Wertung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne für einen Instruktionsmangel in Anspruch genommen werden, keinen Bedenken. Der Beklagte hält diesen Überlegungen in seinem Rekurs auch nichts Konkretes entgegen.
2. Der Beklagte meint vielmehr im Rekurs, der Kläger habe aufgrund der Hinweise in der Bedienungsanleitung einen Arzt aufgesucht, womit es „völlig irrelevant [sei], wie ausführlich der Hersteller die Wirkungsweise beschreibt; für eine Fehleinschätzung des Arztes [könne der Beklagte] nach dem Produkthaftungsgesetz nicht herangezogen werden".
Abgesehen davon, dass sich der Beklagte beziehungsweise der Hersteller des Produkts nicht durch (lediglich) einen generellen Verweis auf die Einholung ärztlichen Rates von ihrer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zur Gänze befreien könnten, hat der Beklagte im gesamten Verfahren erster Instanz dem Kläger vorgeworfen, keine ärztliche Beratung eingeholt zu haben (AS 9, 25) - dies, obwohl der Kläger anlässlich seiner Einvernahme ausdrücklich klargestellt hat, seinen Hausarzt aufgesucht zu haben (AS 42); auf eine fehlerhafte ärztliche Beratung berief er sich hingegen erstmals - und damit unzulässigerweise (§ 482 ZPO) - in seiner Berufungsbeantwortung und nunmehr seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage ist dem Obersten Gerichtshof damit verwehrt.
3. Weiters geht der Beklagte in seinem Rekurs davon aus, dass die Infrarotkabine dem Kläger von seinem Vater zur Verfügung gestellt worden sei, der infolge oftmaliger Benutzung derselben gewusst habe, dass dies „ohne - wenngleich nur geringfügigen - Stellungswechsel [gefahrlos] nicht möglich ist"; diese Unterlassung ausreichender Information sei als Fehlverhalten anzusehen, das sich der Kläger nach den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 204/08s zurechnen lassen müsse.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in der genannten Entscheidung der „Gleichbehandlungsthese" angeschlossen und ausgeführt, dass notwendige Folge der gebotenen Gleichbehandlung von Schädiger- und Geschädigtenseite die Unterscheidung von Schädigung im Schuldverhältnis und Schädigung außerhalb eines solchen auch für die Gehilfenzurechnung sei. Im erstgenannten Fall bestehe für beide Seiten eine Sonderbeziehung, die eine auf Erfüllung und Sorgfalt ausgerichtete Vertrauenslage des Kontaktpartners begründet und besonders schutzwürdig ist, weshalb dem Geschädigten das Verhalten seiner Gehilfen in der Regel analog § 1313a ABGB zuzurechnen sei. Außerhalb eines Schuldverhältnisses müsse sich der künftig Geschädigte bei Einschaltung einer Hilfsperson deren Verschulden hingegen nur dann analog § 1315 ABGB wie eigenes anrechnen lassen, wenn die Hilfsperson habituell untüchtig ist oder der Geschädigte deren Gefährlichkeit kennt sowie bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden.
Da im vorliegenden Verfahren der Beklagte ein Vertragsverhältnis mit dem Kläger nicht einmal behauptet (ein solches ist auch nicht erkennbar), müsste dem Vater des Klägers habituelle Untüchtigkeit im Umgang mit der Behinderung seines Sohnes vorzuwerfen sein; vor allem ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seines Vaters bei Benutzung der Sauna nicht als Gehilfe bedient hat, und zwar weder im Sinn des § 1313a ABGB noch im Sinn des § 1315 ABGB. Die zitierte Rechtsprechung ist somit hier nicht anwendbar.
4. Damit war der Rekurs des Beklagten zurückzuweisen. Das Erstgericht wird das Verfahren im Sinn der vom Berufungsgericht erteilten Aufträge fortzusetzen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
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