OGH 3Ob200/09x

OGH3Ob200/09x22.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 20. März 1989 verstorbenen Franz B***** sen., über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes des Erblassers Franz B*****, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. Juni 2009, GZ 16 R 219/09h, 16 R 220/09f-385, womit dessen Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2008, GZ 2 A 392/93b-312, zurückgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 4. März 2009, GZ 2 A 392/93b-368, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der nunmehrige Revisionsrekurswerber war im Verlassenschaftsverfahren nach dem 1989 verstorbenen Erblasser zum Kurator seines noch ungeborenen Sohnes bestellt worden. Er erwirkte die Aufhebung der Einantwortung und des dazu ergangenen Mantelbeschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen seinem Vorbringen sind erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu beantworten:

1. Zur bekämpften Zurückweisung des Rekurses ON 380 gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 312 wegen Verspätung des Rechtsmittels: Der Revisionsrekurswerber, der nicht angibt, welchen Beruf er ausübt, teilte am 8. April 2008 der Erstrichterin mit, er werde bis 15. Jänner 2009 nicht an seiner dem Gericht bekannten Adresse anwesend sein, ohne aber eine andere Adresse anzugeben. Ihm wurde Rechtsbelehrung über eine Hinterlegung ohne seine Verständigung erteilt. Er wendet sich in seinem Rechtsmittel gar nicht gegen die (zutreffende) Rechtsansicht der zweiten Instanz, es liege unter diesen Umständen ein Fall des § 8 ZustG vor (so - ausdrücklich auch zur Abwesenheit über fünf oder sechs Monate - mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs RIS-Justiz RS0083831). Er behauptet auch gar nicht, seine Abgabestelle während dieses Zeitraums, in dem er nach seinen nunmehrigen Angaben „unsteten beruflichen Aufenthalts" gewesen sein will, wäre ohne Schwierigkeiten festzustellen gewesen (Abs 2 leg cit). Dass in der Mitteilung nach § 8 Abs 1 ZustG eine neue Adresse anzugeben ist, hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden (10 ObS 276/98f; 2 Ob 44/02s). Ob sich nun der Mitteilungspflichtige der Mühe unterzieht, häufig wechselnde Abgabestellen der Behörde jeweils bekanntzugeben, nach § 9 ZustG eine Zustellvollmacht erteilt oder aber überhaupt einen Vertreter nach § 4 Abs 1 AußStrG bestellt, liegt in seinem Ermessen und in seiner Verantwortung. Die bloße Möglichkeit, dass der Revisionsrekurswerber längere Zeit unsteten Aufenthalts gewesen sein könnte, erfordert keine Stellungnahme dazu, ob in bestimmten Konstellationen die Einhaltung der Mitteilungspflicht des § 8 ZustG allenfalls unzumutbar sein könnte und welche Rechtsfolgen daraus abzuleiten wären.

2. Auch sonst und erst recht zur ebenfalls angefochtenen Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 368 in dessen P 2. zeigt der Revisionsrekurswerber das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht auf.

3. Auf die in der vom Rechtsmittelwerber zunächst ohne anwaltliche Fertigung eingebrachten „Revision" erfolgte Ablehnung von Richtern der Vorinstanzen ist nicht einzugehen, weil sie im verbesserten Revisionsrekurs nicht mehr releviert wird.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Stichworte